Rz. 240
Leistungen einer Stiftung an ihre Destinatäre sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG stpfl., wenn die Gewinnausschüttungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) wirtschaftlich vergleichbar sind. Die Rspr. bejaht dies jedenfalls dann, wenn die Destinatäre unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen können. Dagegen geht die Finanzverwaltung davon aus, dass sämtliche Leistungen aus den Stiftungserträgen, die von den beschlussfassenden Stiftungsgremien an den Stifter, seine Angehörigen oder deren Abkömmlinge auskehrt werden, mit Gewinnausschüttungen vergleichbar sind und entsprechend zu Einkünften aus Kapitalvermögen führen.
Rz. 240a
Entsprechend sind die Stiftungsleistungen bei den Destinatären regelmäßig als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG einzuordnen. Als solche unterliegen sie nach § 43 Abs. 1 Nr. 7a, § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG der KapESt i. H. v. 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. KiStr), die durch die Stiftung (wie bei Gewinnausschüttungen einer GmbH an die Gesellschafter) bei Auszahlung einzubehalten und abzuführen ist. Der KapESt-Abzug auf Ebene der Stiftung hat für die ESt der Destinatäre abgeltende Wirkung (§ 43 Abs. 5 EStG), es sei denn, es wird ein Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG gestellt, wodurch ggf. ein günstigerer progressiver ESt-Tarif zur Anwendung kommen kann.
Rz. 240b
Nicht steuerbar sind Stiftungsleistungen, soweit es sich um eine Einlagerückgewähr handelt, da für sie ein steuerliches Einlagekonto nach § 27 KStG als verwendet gilt (§ 20 Abs. 1 Nr. 9, Nr. 1 S. 3 EStG). Dies dürfte aber in der Praxis eher die Ausnahme sein, es sei denn, die Stiftung ist als Verbrauchsstiftung strukturiert oder verfügt über sonstiges Vermögen. Die Finanzverwaltung geht soweit ersichtlich aktuell noch davon aus, dass eine Stiftung kein steuerliches Einlagekonto nach § 27 KStG führen muss.
Rz. 240c
Satzungsmäßige Leistungen der Stiftung an ihre Destinatäre lösen keine Schenkungsteuer aus. Die Destinatsleistungen werden aufgrund einer in der Satzung begründeten Rechtspflicht geleistet, d. h. nicht freigebig, sondern zur Erfüllung des Stiftungszwecks. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG stpfl. Schenkungen sind erst dann gegeben, wenn die Leistungen der Stiftung eindeutig gegen die Satzung verstoßen. Es besteht insoweit aber eine weitgehende Einschätzungsprärogative der Stiftungsorgane, die durch die Finanzämter und Finanzgerichte nur eingeschränkt überprüfbar ist. Schenkungsteuer fällt entsprechend nur im Ausnahmefall an.