Dipl.-Finw. (FH) Helmut Lehr
Leitsatz
Hotelübernachtungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das Frühstück gegen gesondert berechnetes Entgelt sowie die Überlassung von Parkplätzen sind als eigenständige Leistungen mit dem Regelsatz zu versteuern.
Sachverhalt
Streitig ist die Behandlung von Umsätzen für Hotelübernachtungen, Frühstück und Parkplatzgestellung. Die Klägerin betreibt ein Hotel mit Restaurant. Die Gäste können zusätzlich zur Übernachtung ein Frühstück zum Preis von XY EUR buchen, außerdem wird ihnen ein Parkplatz zur Verfügung gestellt. Für diese Leistungen weist die Klägerin seit Juni 2018 einheitlich den ermäßigten Steuersatz von 7 % aus. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Leistungen für Frühstück und Parkplatz mit dem Regelsatz zu versteuern seien. Diesbezüglich wurden geschätzte Werte berücksichtigt.
Entscheidung
Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts hat das Finanzamt zurecht eine Aufteilung der Steuersätze vorgenommen. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält. Dies gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Nach Ansicht des Finanzgerichts steht dieser Auslegung das Urteil des EuGH, Urteil v. 18.1.2018, C-463/16 (Stadion Amsterdam) nicht entgegen.
Ob danach das Aufteilungsgebot auch bei Einordnung der Frühstücksleistungen als Nebenleistung zu den Übernachtungsleistungen weiter gilt, ist vom BFH noch nicht entschieden. Im Streitfall wäre der Nebenleistungscharakter des Frühstücks nur bei einer einheitlichen Pauschalleistung zu bejahen, die hier nicht vorlag. Anders als in der Fallgestaltung, die dem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg, Urteil v. 18.11.2018, 7 K 7314/16, zugrunde lag, hat die Klägerin das Frühstück nicht als Pauschalpreis angeboten, sondern die Gäste hatten die Wahl, ob sie die Übernachtung mit oder ohne Frühstück buchen wollten. Für den Fall der Nichtinanspruchnahme des Frühstücks erhielten die Gäste nach Angabe der Klägerin eine Erstattung von XY EUR pro Übernachtung. Damit liegt nach Ansicht des Gerichts eine selbständige Leistung vor, aus der sich der unterschiedliche Steuersatz rechtfertigen lässt.
Aber selbst dann, wenn das Frühstück eine unselbstständige Nebenleistung zur Vermietungsleistung darstellen würde, ändert das nichts an der Besteuerung des Frühstücks mit dem Regelsteuersatz. Insoweit gilt es nämlich zu beachten, dass das Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG mit den europarechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Aufteilung von Übernachtungskosten und Frühstückskosten vereinbar ist. Art. 98 MwStSystRL normiert ein Wahlrecht, aber keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes.
Auch wenn die Klägerin für die Parkplätze keinen gesonderten Preis berechnet hat, gilt insoweit im Ergebnis das Gleiche. Die Einräumung von Parkmöglichkeiten dient nämlich nicht der Vermietung im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG, sondern der Verwahrung der von Hotelgästen mitgeführten Fahrzeuge, sodass kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Übernachtung und der Parkplatzbestellung besteht und nicht von einer einheitlichen Leistung ausgegangen werden kann (vgl. BFH, Urteil v. 1.3.2016, XI R 11/14). Die Übernachtungsmöglichkeit kann auch bei Anreise ohne Auto oder mit dem Auto in Anspruch genommen werden, ohne dass der Gast den von der Klägerin vorgehaltenen Platz nutzt. Zudem kann die Klägerin gar nicht genügend Stellplätze für sämtliche Hotelgäste anbieten, sodass diese auch keinen Anspruch auf einen Parkplatz haben.
Hinweis
Der Gesetzgeber hat mit § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG ausdrücklich geregelt, dass "sogenannte Nebenleistungen" nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen sollen. Dies soll auch dann gelten, wenn die Leistungen mit dem Entgelt für die Beherbergung abgegolten sind. Aufgrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache "Stadion Amsterdam" kann das Aufteilungsgebot allerdings in Frage gestellt werden, weil der EuGH darin die Anwendung verschiedener Steuersätze auf "einheitliche Leistungen" verneint hat. Diesbezüglich könnte man durchaus argumentieren, dass Nebenleistungen zur Beherbergungsleistung ebenfalls ermäßigt zu besteuern sind. Dagegen lässt sich wiederum einwenden, dass der EuGH in der Rechtssache "Stadion Amsterdam" über einen Fall zu entscheiden hatte, in dem das nationale Steuerrecht kein klares Aufteilungsgebot vorsah. Der BFH hat sich bislang noch nicht ausdrücklich dazu geäußert, inwieweit die Rechtssache "Stadion Amsterdam" die Umsatzbesteuerung von "klassischen Hotelfällen" beeinflusst (vgl. BFH, Urteil v. 13.6.2018, XI R 2/16).
Gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts ist das Revisionsverfahren anhängig, Az beim BFH XI R 34/...