Leitsatz
Der typisierenden Bedarfsbewertung bebauter Grundstücke ist auch in Fällen entgeltlicher Überlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die vertraglich vereinbarte Miete zugrunde zu legen; ein Ansatz der üblichen Miete kommt nicht in Betracht.
Normenkette
§ 146 Abs. 2 und 3 BewG
Sachverhalt
Die Kläger und ihr Vater waren Gesellschafter einer grundbesitzenden KG und einer Betriebs-GmbH. Die Grundstücke der KG waren der GmbH im Rahmen einer Betriebsaufspaltung verpachtet. Als der Vater 1996 verstarb und von den Klägern beerbt wurde, berechnete das FA den Grundstückswert nach der vereinbarten Miete.
Demgegenüber verlangten die Kläger, die Bewertung nach § 147 BewG (Sonderfälle) vorzunehmen, weil die vereinbarte Miete nicht unter Marktbedingungen ausgehandelt worden und eine übliche Miete nicht zu ermitteln sei. Einspruch, Klage und Revision hatten keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass bei vorhandener Miete von einer Bewertung gem. § 146 Abs. 2 BewG nur dann zugunsten einer Anwendung des Abs. 3 der Vorschrift abgesehen werden könne, wenn einer der dort aufgeführten Tatbestände für den Ansatz einer üblichen Miete erfüllt sei. Die Betriebsaufspaltung allein erfülle keinen dieser Tatbestände.
Die Vermietung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung sei weder mit einer "Selbstnutzung durch den Eigentümer" noch mit einer "Vermietung an Angehörige" vergleichbar. Auch enthalte § 146 Abs. 3 BewG keine Gesetzeslücke, die dergestalt ausgefüllt werden könnte, dass die übliche Miete anzusetzen sei, wenn die erzielte Miete um mehr als 20 % von der üblichen Miete abweiche.
Hinweis
Praxis-Hinweise Der Weg in die Sondervorschrift des § 147 BewG ist nur eröffnet, wenn einer der Tatbestände des § 146 Abs. 3 BewG für den Ansatz der üblichen Miete erfüllt ist, aber sich eine übliche Miete nicht ermitteln lässt.
Mit dem Abstellen auf die übliche Miete weist § 146 Abs. 3 BewG zwar eine Ähnlichkeit mit der bei der Einheitsbewertung geltenden Vorschrift des § 79 Abs. 2 BewG auf; die Tatbestände, die zum Ansatz einer üblichen Miete führen, stimmen jedoch nicht vollständig überein. An den Punkten, an denen sich die Vorschriften unterscheiden, ist eine entsprechende Anwendung der jeweils anderen Vorschrift ausgeschlossen.
Soweit im Rahmen des Investitionszulagenrechts von der Selbstständigkeit der an einer Betriebsaufspaltung beteiligten Gesellschaften abgesehen worden ist, liegen dem subventionsrechtliche Erwägungen zugrunde, die auf das Erbschaftsteuerrecht nicht übertragbar sind.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 2.2.2005, II R 4/03