Bei den Garantieverpflichtungen handelt es sich um ungewisse Verbindlichkeiten, die durch eine freiwillige Verpflichtung entstehen.[1] Diese Rückstellungen sind i. H. d. notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen.[2] Da der genaue Betrag bei Bildung der Rückstellung nicht bekannt ist, wird ein Betrag angesetzt, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nötig ist.[3] Hierbei sind jedoch künftige Preis- und Kostensteigerungen in die Berechnung der Rückstellung einzubeziehen.

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