Bei den Gewährleistungsverpflichtungen handelt es sich um ungewisse Verbindlichkeiten, die durch eine gesetzliche Verpflichtung entstehen.[1] Diese Rückstellungen sind in Höhe des notwendigen Erfüllungsbetrags anzusetzen.[2] Da der genaue Betrag bei Bildung der Rückstellung nicht bekannt ist, wird ein Betrag angesetzt, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nötig ist.[3] Hierbei sind jedoch künftige Preis- und Kostensteigerungen in die Berechnung der Rückstellung einzubeziehen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?