In der Handelsbilanz ist der Erfüllungsbetrag i. H. d. zu erwartenden Vollkosten anzusetzen, die durch die Garantieleistungsverpflichtungen entstehen.[1] Das Handelsrecht lässt alle Kosten zu, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind. Die Fachliteratur spricht hier von Vollkosten. Erforderlich ist, dass am Abschlussstichtag objektive Hinweise für zukünftige Preis- und Kostensteigerungen vorliegen.

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