In der Handelsbilanz ist der Erfüllungsbetrag in Höhe der zu erwartenden Vollkosten anzusetzen, die durch die Gewährleistungsverpflichtungen entstehen.[1] Das Handelsrecht lässt alle Kosten zu, die nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind. Die Fachliteratur spricht hier von Vollkosten. Erforderlich ist, dass am Abschlussstichtag objektive Hinweise für zukünftige Preis- und Kostensteigerungen vorliegen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge