1.3.3.1 Rechtsgrundlagen

 

Rz. 15

Für die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen sind § 68 BewG und im Beitrittsgebiet § 129 Abs. 2 Nr. 1 BewG i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG maßgebend. Nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG gilt dies auch für die Abgrenzung der Betriebsgrundstücke von den Betriebsvorrichtungen.

1.3.3.2 Grundsätzliches

 

Rz. 16

Die Abgrenzung von Gebäude und Betriebsvorrichtung kann nicht unter Heranziehung einer in Bezug auf das gesamte Bauwerk bestehenden Verkehrsauffassung erfolgen. Bestehen jedoch Zweifel, ob ein bestimmtes Merkmal des Gebäudebegriffs vorliegt, ist die Entscheidung über das Vorliegen dieses Merkmals in Bezug auf das Bauwerk nach der Verkehrsauffassung zu treffen.[1] Das Gebäude ist allein mit Hilfe des Gebäudebegriffs von den Betriebsvorrichtungen abzugrenzen. Für die Frage, ob ein Bauwerk bewertungsrechtlich ein Gebäude oder eine Betriebsvorrichtung ist, ist also entscheidend, ob das Bauwerk die Merkmale eines Gebäudes aufweist.[2]

 

Rz. 17

Der Gebäudebegriff setzt nicht voraus, dass das Bauwerk über die Erdoberfläche hinausragt. Auch unter der Erdoberfläche befindliche Bauwerke, z. B. Tiefgaragen, unterirdische Betriebsräume, Lagerkeller und Gärkeller, können Gebäude im Sinne des Bewertungsgesetzes sein. Das Gleiche gilt für Bauwerke, die ganz oder zum Teil in Berghänge eingebaut sind. Auch ein Container ist ein Gebäude, wenn er nach seiner individuellen Zweckbestimmung für eine dauernde Nutzung an einem Ort aufgestellt ist und seine Beständigkeit durch die ihm zugedachte Ortsfestigkeit im äußeren Erscheinungsbild deutlich wird.[3] Ohne Einfluss auf den Gebäudebegriff ist auch, ob das Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden steht. Zur Abgrenzung des Gebäudes von den Betriebsvorrichtungen siehe auch Rz. 44 ff.

1.3.3.3 Praxisrelevante Einzelfälle

 

Rz. 18

Besonderheiten bei Silobauten

Bei Bauwerken, deren Außenwände aus Teilen von Betriebsvorrichtungen gebildet werden, z. B. bei Silobauten, ist besonders die Standfestigkeit zu prüfen. Bei diesen Bauwerken ist die Frage der Standfestigkeit regelmäßig danach zu beurteilen, ob die Außenwandflächen der als Gebäude anzusehenden Teile des Bauwerks oder ob die Außenwandflächen überwiegen, die notwendiger Bestandteil der Betriebsvorrichtung sind. Bestehen die Außenwände überwiegend aus Umwandungen der Betriebsvorrichtung, ist das Bauwerk als Betriebsvorrichtung anzusehen.[1] Machen die Umwandungen der Betriebsvorrichtung nur einen geringen Teil der gesamten Außenwände aus, ist das gesamte Bauwerk bei Vorliegen der übrigen Gebäudemerkmale als Gebäude zu behandeln.[2]

 

Rz. 19

Bestehen die Außenwände eines Bauwerks dagegen zum Teil aus Umwandungen einer Betriebsvorrichtung, die einen selbstständigen, vertikal abgrenzbaren Teil des gesamten Bauwerks darstellen, ist das Bauwerk durch eine gedachte Trennlinie in einen Gebäudeteil und einen Betriebsvorrichtungsteil aufzuteilen.[3] Eine horizontale Aufteilung des einheitlichen Bauwerks in Gebäude und Betriebsvorrichtung kommt nur in Betracht, wenn der Gebäudeteil den unteren Teil des Bauwerks bildet. In bestimmten Fällen, in denen ein selbstständiges Gebäude auf einem selbstständigen Bauwerk steht, genügt es, wenn die Standfestigkeit durch das untere Bauwerk vermittelt wird.[4]

 

Rz. 20

Hochregallager mit manuell gesteuertem Bedienungssystem als Gebäude

Bedarf ein Bauwerk der äußeren Umschließung, weil die in ihm stattfindenden betrieblichen Abläufe und/oder die darin eingebundenen Menschen vor Wind und Wetter geschützt werden müssen, sind die Konstruktionselemente, mit deren Hilfe die Standfestigkeit der Umschließung erreicht wird, auch dann dem Grundvermögen zuzuordnen, wenn sie gleichzeitig eine betriebliche Funktion erfüllen, zu diesem Zweck verstärkt sind und ohne die Stützfunktion für das Bauwerk als Betriebsvorrichtung anzusehen wären.[5]

 

Rz. 21

Tankstellenüberdachung

Eine Tankstellenüberdachung mit einer Fläche von mehr als 400 m2 ist bewertungsrechtlich und damit auch investitionszulagenrechtlich als Gebäude und nicht als bewegliches Wirtschaftsgut zu beurteilen. Das Tankstellendach gewährt Schutz gegen Witterungseinflüsse. Dabei geht der BFH mit der ständigen Rechtsprechung davon aus, dass es für den Begriff der räumlichen Umschließung genügt, dass eine Überdachung vorhanden ist, selbst wenn durchgehende Außenmauern teilweise oder an allen Seiten fehlen. Für die Annahme einer Betriebsvorrichtung reichen der auf dem Tankstellendach installierte Blitzschutzdraht und der Umstand, dass der Blitzschutzdraht für den Tankstellenbetrieb des Steuerpflichtigen gewerbeschutzrechtlich vorgeschrieben ist, nicht aus.[6]

 

Rz. 22

Schranktrennwände

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Schrank- und Schranktrennwände keine beweglichen Wirtschaftsgüter, sondern Gebäudebestandteile. Ausschlaggebend ist, ob solche Einbauten (auch) die Funktion von ansonsten vor allem aus optischen und ...

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