Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
Rz. 39
Außenanlagen sind stets im Einheitswert des Grundstücks zu erfassen. Im Bewertungsrecht versteht man unter Außenanlagen die mit dem Grundstück körperlich verbundenen Sachen, die bürgerlich-rechtlich wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind (§ 94 BGB), bewertungsrechtlich aber weder als Gebäude noch als Gebäudeteile qualifiziert werden (§ 89 BewG).
Rz. 40
Einkommensteuerrechtlich werden Außenanlagen als selbstständige Gebäudeteile behandelt, wenn sie mit dem Gebäude in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen. Dies ist z B. in der Regel bei Umzäunungen (Einfriedungen) von Wohngebäuden und Wege- oder Platzbefestigungen der Fall. Fehlt ein solcher Zusammenhang, so sind die Außenanlagen als selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter einzustufen, es sei denn, es handelt sich um Betriebsvorrichtungen oder Scheinbestandteile. Ob Bauwerke als Außenanlagen oder Betriebsvorrichtungen anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Grundstücks dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten gewerblichen Betrieb stehen. Als Betriebsvorrichtungen können nur solche Bauwerke angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird.
Rz. 41
Die zu einem Wohngebäude gehörende Gartenanlage ist ein selbstständiges unbewegliches Wirtschaftsgut, das sowohl von dem Grund und Boden als auch von dem Gebäude zu trennen ist. Laut BFH besteht ein Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen einem Gebäude und dem zugehörigen Garten ebenso wenig wie zwischen einem Gebäude und dem Grund und Boden. Daraus folgt, dass auch Erhaltungsaufwendungen für die Gartenanlage Betriebsausgaben für dieses Wirtschaftsgut darstellen.
Rz. 42
Aufwendungen des Erwerbers eines Grundstücks für eine von einem Dritten zu errichtende Privatstraße stellen auch dann Anschaffungskosten eines selbstständigen abnutzbaren unbeweglichen Wirtschaftsgutes dar, wenn die Straße der erstmaligen Erschließung des Grundstücks dient. Dieses Wirtschaftsgut ist sowohl von dem Grund und Boden des Straßengrundstücks als auch von dem Grund und Boden des erschlossenen Grundstücks sowie von dem darauf errichteten Gebäude zu trennen. Es handelt sich bei diesem Wirtschaftsgut nicht um ein Gebäude bzw. einen Gebäudeteil.
Rz. 43
Zur Abgrenzung von den Betriebsvorrichtungen siehe Anh. A 4–14 und zur Abgrenzung der Außenanlagen siehe gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 31.3.1992. Siehe auch H 7.1 (unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind) EStH.