Rz. 219

Es ist denkbar, dass ein Grundstück, das der Gesellschafter einer Besitzpersonengesellschaft an die Betriebskapitalgesellschaft vermietet, zum Sonderbetriebsvermögen II dieses Gesellschafters bei der Besitzpersonengesellschaft gehört.[1] Die Frage, ob ein Wirtschaftsgut, das dem Gesellschafter einer Besitzpersonengesellschaft gehört und von diesem unmittelbar an die Besitzkapitalgesellschaft verpachtet wird, dem Sonderbetriebsvermögen II zuzuordnen ist, hängt nicht vom Wert des Wirtschaftsguts oder dessen Bedeutung für die Betriebsführung der Betriebsgesellschaft ab, sondern davon, ob der Einsatz im Betriebsunternehmen durch den Betrieb der Besitzpersonengesellschaft oder durch anderweitige Tätigkeiten des verpachtenden Gesellschafters veranlasst ist.[2]

 

Rz. 220

Überlässt ein Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft ein ihm allein gehörendes Wirtschaftsgut der Betriebs-GmbH zur Nutzung, so gehört das Wirtschaftsgut zum Sonderbetriebsvermögen II des Gesellschafters bei der Besitzpersonengesellschaft, wenn der Einsatz des betreffenden Wirtschaftsguts in der Betriebs-GmbH durch die betrieblichen Interessen der Besitzpersonengesellschaft veranlasst ist. In der Regel ist das nicht schon dann der Fall, wenn das Wirtschaftsgut für die Betriebs-GmbH besondere Bedeutung besitzt, sofern es für deren Betrieb nicht unverzichtbar ist.[3]

 

Rz. 221

Für eine private Veranlassung der Gebrauchsüberlassung spricht, wenn der Mietvertrag mit der Betriebs-GmbH erst längere Zeit nach Begründung der Betriebsaufspaltung abgeschlossen wird oder wenn bei Überlassung eines Grundstücks durch eine Eigentümergemeinschaft die Gesellschafter der Besitzgesellschaft zivilrechtlich keinen Einfluss auf die Beschlüsse der Grundstücksgemeinschaft über die Verwaltung des Grundstücks nehmen können. Das Grundstück gehört dann nicht zum Sonderbetriebsvermögen der Besitz-OHG.[4]

 

Rz. 222

Während des Zeitraums, in dem eine personelle Verflechtung zwischen der Besitzpersonengesellschaft und der Betriebs-GmbH noch nicht besteht, kann ein Wirtschaftsgut kein Sonderbetriebsvermögen II bei der Besitzpersonengesellschaft darstellen.[5]

 

Rz. 223

Verpachtet die unmittelbar an der Betriebs-Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligte Besitz-Personengesellschaft (Obergesellschaft) dieser eine Hotelanlage, so ist ausschließlich die Betriebs-Personengesellschaft für die bei ihr als Sonderbetriebsvermögen I zu aktivierenden Wirtschaftsgüter nach dem InvZulG anspruchs- und antragsberechtigt. Das Sonderbetriebsvermögen I umfasst nicht nur die der Beteiligungsgesellschaft bereits tatsächlich zur Nutzung überlassenen, sondern auch die bereits zuvor angeschafften, aber für eine spätere Nutzungsüberlassung endgültig bestimmten Wirtschaftsgüter.[6]

 

Rz. 224

Überlässt eine Kommanditistin ein in ihrem Eigentum stehendes Betriebsgebäude einschließlich Wohnung der Kommanditgesellschaft zum Zwecke der Verpachtung an die GmbH für deren betriebliche Zwecke im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, dann gehört das Betriebsgebäude einschließlich der Wohnung zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen der Kommanditistin als Mitunternehmerin der Kommanditgesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebs-GmbH, deren Arbeitnehmerin die Kommanditistin ist, dieser die Wohnung im Rahmen des Anstellungsvertrags überlassen und diesen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuert hat und für einen Rechtsmissbrauch keine Anhaltspunkte vorliegen.[7]

 

Rz. 225

Überlässt ein Gesellschafter der Besitzpersonengesellschaft ein ihm gehörendes Wirtschaftsgut der Betriebs-GmbH zur Nutzung, so gehört das Wirtschaftsgut zum Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters der Besitz-Gesellschaft, wenn sein Einsatz in der Betriebs-GmbH durch die betrieblichen Interessen der Besitzgesellschaft veranlasst ist. Der Veranlassungszusammenhang ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen.[8]

 

Rz. 226

Weitere Einzelheiten vgl. "Sonderbetriebsvermögen nach EStG", Rz. 19 f.

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