Aus der ELStAM-Datenbank erhält der Arbeitgeber folgende Angaben: Steuerklasse IV, 1,0 Kinderfreibetrag, Konfession ev. (Kirchensteuersatz 9 %), monatlicher Steuerfreibetrag 100 EUR.
Die Arbeitnehmerin ist Mitglied der Techniker KK (der einheitliche Beitragssatz in der Krankenversicherung beträgt 14,6 %, der kassenindividuelle Zusatzbeitrag 1,2 %). Der Beitragssatz der Rentenversicherung beträgt 18,6 %, in der Arbeitslosenversicherung 2,6 % und in der Pflegeversicherung 3,4 % (kein Zuschlag für PV wg. einem Kind). Diese Beiträge teilen sich der Arbeitgeber und die Arbeitnehmerin jeweils zur Hälfte.
Die Arbeitnehmerin erhält ein monatliches Gehalt von 2.500 EUR. Außerdem erhält sie lt. Tarifvertrag einen Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen (VwL) i. H. v. 27 EUR monatlich. Um die höchstmögliche staatliche Förderung zu bekommen, lässt sie monatlich 39,17 EUR von ihrem Arbeitgeber an die Bausparkasse überweisen. Außerdem erhält sie einen Fahrtkostenzuschuss für Fahrten mit dem Pkw zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Die einfache Entfernung beträgt 34 km. Der Fahrtkostenzuschuss beträgt:
(20 km * 0,30 EUR + 14 km * 0,38 EUR) * 15 Tage = 169,80 EUR (können pauschal besteuert werden).
Der Ansatz von 15 Tagen pro Monat kann aus Vereinfachungsgründen vorgenommen werden.
Die 169,80 EUR Fahrtkostenzuschuss dürfen pauschal mit 15 % Lohnsteuer zuzüglich 5,5 % pauschaler SolZ und 9 % pauschale KiSt besteuert werden (sofern sich der Arbeitgeber für das Nachweisverfahren entscheidet). Dieser Lohnbestandteil ist kein Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung.
Pauschale Lohnsteuer: |
15 % von 169,80 EUR = |
25,47 EUR |
Pauschaler Solidaritätszuschlag: |
5,5 % von 25,47 EUR = |
1,40 EUR |
Pauschale Kirchensteuer: |
9 % von 25,47 EUR = |
2,29 EUR |
Summe |
|
29,16 EUR |
Nachweisverfahren oder vereinfachtes Verfahren
Der Arbeitgeber kann sich bei der Ermittlung der pauschalen Kirchensteuer entweder für das Nachweisverfahren oder für das vereinfachte Verfahren entscheiden. Beim vereinfachten Verfahren ist für alle Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Kirchenmitgliedschaft der ermäßigte Kirchensteuersatz (zwischen 4 % und 7 % je nach Bundesland) zu verwenden, beim Nachweisverfahren ist auf die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale abzustellen, dann ist jedoch der volle Kirchensteuersatz anzuwenden.
Die pauschale Lohnsteuer kann vom Arbeitgeber übernommen werden, sie darf aber auch auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden.
Da der Arbeitgeber jedoch für die 169,80 EUR auch den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung spart, hat er durch die Übernahme der pauschalen Lohnsteuer keine zusätzlichen Aufwendungen.
Gehalt |
2.500 EUR |
VwL-Zuschuss |
27 EUR |
Fahrtkosten-Zuschuss (pauschal besteuert) |
169,80 EUR |
Gesamtbrutto |
2.696,80 EUR |
– |
Lohnsteuer (aus 2.527 EUR – 100 EUR Freibetrag = 2.427 EUR) |
193,58 EUR |
– |
Solidaritätszuschlag (5,5 %) |
0,00 EUR |
– |
Kirchensteuer (9 %) |
8,69 EUR |
– |
Krankenversicherung (7,3 % + 0,6 %) von 2.527 EUR) |
199,63 EUR |
– |
Rentenversicherung (9,3 % von 2.527 EUR) |
235,01 EUR |
– |
Arbeitslosenversicherung (1,3 % von 2.527 EUR) |
32,85 EUR |
– |
Pflegeversicherung (1,7 % von 2.527 EUR) |
42,96 EUR |
Gesetzliches Netto |
1.984,08 EUR |
Abzug |
Vermögensbildung |
39,17 EUR |
|
Auszahlung |
1.944,91 EUR |
Pauschale Lohnsteuer sowie darauf entfallender SolZ und Kirchensteuer fallen für den Fahrtkostenzuschuss an.
Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung (KV + RV + AV + PV) beträgt 510,45 EUR (= gesetzlich soziale Aufwendungen). Dazu kommen noch die Umlagen: Bei Arbeitgebern mit bis zu 30 Arbeitnehmern i. d. R. die Umlage 1 sowie bei allen Arbeitgebern die Umlage 2 und bei Arbeitgebern außerhalb des öffentlichen Dienstes die Insolvenzgeldumlage.
|
Arbeitnehmeranteil |
Arbeitgeberanteil |
Krankenversicherung |
199,63 |
199,63 |
Rentenversicherung |
235,01 |
235,01 |
Arbeitslosenversicherung |
32,85 |
32,85 |
Pflegeversicherung |
42,96 |
42,96 |
Ggf. U1 (2,6 % von 2.527 EUR) |
|
65,70 |
U2 (0,58 % v. 2.527 EUR) |
|
14,66 |
U3 (Insolvenzgeldumlage 0,06 % v. 2.527 EUR) |
|
1,52 |
Summe |
510,45 |
592,33 |
Es sind folgende Buchungen vorzunehmen:
Buchungsvorschlag SKR 03/04: Gehaltsbuchung
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
4120/6020 |
Gehälter |
2.500,00 |
1755/3790 |
Lohn- und Gehaltsverrechnung |
3.318,29 |
4170/6080 |
Vermögenswirksame Leistungen |
27,00 |
|
|
|
4175/6090 |
Fahrtkostenerstattung |
169,80 |
|
|
|
4130/6110 |
Gesetzliche soziale Aufwendungen |
592,33 |
|
|
|
4149/6069 |
Pauschale Lohnsteuer auf sonstige Bezüge |
29,16 |
|
|
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1755/3790 |
Lohn- und Gehaltsverrechnung |
3.318,29 |
1740/3720 |
Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt |
1.944,91 |
|
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1741/3730 |
Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer |
231,43 |
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1742/3740 |
Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit |
1.102,78 |
|
|
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1750/3770 |
Verbindlichkeiten aus Vermögensbildung |
39,17 |
1742/3740 |
Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit |
1.102,78 |
1759/3759 |
Voraussichtliche Beitragsschuld gg. SV-Trägern |
1.102,78 |
Buchung der Abführung der einbehaltenen Abzüge (jeweils) sowie bei Auszahlung des Lohns/Geh...