Leitsatz
Geldgeschäfte eines Freiberuflers, wie die Gewährung von Darlehen, die Übernahme einer Bürgschaft oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, sind grundsätzlich berufsfremde Vorgänge, die in der Gewinnermittlung außer Betracht bleiben müssen.
Sachverhalt
Geldgeschäfte führen ihrer Art nach zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Sie sind der persönlichkeitsbezogenen freiberuflichen Tätigkeit grundsätzlich wesensfremd. Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann ausnahmsweise als Hilfstätigkeit zur freiberuflichen Tätigkeit anzusehen sein, wenn mit der Gesellschaft eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung bestand oder geschaffen werden sollte. Die Zurechnung von GmbH-Anteilen zum notwendigen Betriebsvermögen eines Freiberuflers erfordert ferner, dass das Geldgeschäft kein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat.
Im Urteilsfall erzielte ein freiberuflich beratender Dipl. Chemiker in 1996 ca. 1,8 Mio. DM Erlöse aus der Veräußerung von Anteilen an der britischen D-Ltd., die er seinem Privatvermögen zugeordnet hatte. Die Betriebsprüfung wertete die Beteiligung als notwendiges Betriebsvermögen und behandelte die Zahlung als betriebliche Einnahme. Der Chemiker war in Fachkreisen und seiner Branche für seine Kenntnisse hoch angesehen. Er beriet verschiedene Firmen aufgrund langfristiger Beratungsverträge. Ferner war er Minderheitsgesellschafter und non-executive director der D-Ltd. und wurde aus Werbegründen im Briefkopf der D genannt.
Entscheidung
Das FG ordnet die Beteiligung des freiberuflichen Chemikers dessen Privatvermögen zu. Mangels Ausweis der Anteile als gewillkürten Betriebsvermögen kann die Beteiligung nur zum notwendigen Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen gehören. Die Rechtsprechung bezeichnet Geldgeschäfte eines Freiberuflers, wie die Gewährung von Darlehen, die Übernahme einer Bürgschaft oder die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, generell als berufsfremde Vorgänge, die in der Gewinnermittlung außer Betracht bleiben müssen. Bei der Ausübung eines freien Berufs stehen grundsätzlich die eigene Arbeitskraft des Steuerpflichtigen, der Einsatz seines geistigen Vermögens sowie der durch eine qualifizierte Ausbildung erworbenen Kenntnisse im Vordergrund. Geldgeschäfte sind der freiberuflichen Tätigkeit grundsätzlich wesensfremd und getrennt zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn sie im sachlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang stehen und eingegangen werden, um Mandanten oder Auftraggeber zu gewinnen. Im Einzelfall können Geldgeschäfte als Hilfstätigkeit angesehen werden. Im Fall einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stellen die Anteile notwendiges Betriebsvermögen dar, wenn mit der Gesellschaft eine auf die Vergabe von Aufträgen gerichtete Geschäftsbeziehung bestand bzw. geschaffen werden sollte. Erforderlich ist hierbei, dass das Geldgeschäft kein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat und die Gewinnung eines neuen Auftraggebers nicht lediglich ein erwünschter Nebeneffekt des Geldgeschäftes ist. Das Geschäft darf ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht zustande gekommen sein.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 12.02.2008, 15 K 2446/02