Leitsatz
Wird ein Grundstück zunächst übertragen und daran anschließend sofort wieder veräußert, kann darin statt einer Grundstücksschenkung eine Geldschenkung zu sehen sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn wegen der bevorstehenden Veräußerung auf eine Änderung des Grundbuchs verzichtet und keine Eintragungsbewilligung erteilt wird.
Sachverhalt
Der Sohn erhielt von seiner Mutter ein Grundstück unentgeltlich übertragen. In derselben notariellen Urkunde wurde das Grundstück an die Eheleute B für 360.000 DM veräußert, wobei geregelt wurde, dass die Übertragung noch am selben Tag erfolgen solle. In der Auflassungserklärung wurde festgelegt, dass zunächst der Sohn und sodann die Eheleute B Eigentümer werden.
Das Finanzamt hat dennoch einen Schenkungsteuerbescheid erteilt, welchem der Kaufpreis zu Grunde lag und nicht der niedrigere Grundstückswert. Dies wurde damit begründet, dass für eine Grundstücksschenkung auch eine Eintragungsbewilligung vorliegen muss. Bei der erfolgten Kettenauflassung habe der Sohn von vorne herein nie über das Grundstück verfügen können. Damit sei Gegenstand der Schenkung der Erlös aus dem Grundstücksverkauf.
Entscheidung
Die dagegen erhobene Klage hat das FG als unbegründet abgewiesen. Zwar ist es grundsätzlich nicht schädlich, wenn das Grundstück unmittelbar nach der Übertragung veräußert wird. Jedoch lag im Urteilsfall kein vorheriger wirksamer Eigentumsübergang vor. Denn dazu ist neben der Auflassung die Bewilligung zur Eintragung ins Grundbuch nach § 19 GBO erforderlich. Da auf diese Eintragungsbewilligung verzichtet wurde, ging das Grundstück durch Veräußerung von der Mutter auf die Eheleute B über. Der erzielte Verkaufserlös wurde sodann dem Sohn zugewandt.
Der Gegenstand einer Schenkung ist nach der Bereicherung beim Beschenkten zu bestimmen. Danach ist dem Schenkungsteuerbescheid zu Recht der Kaufpreis aus dem Verkauf des Hauses zu Grunde gelegt worden, da der Sohn nur über diesen Erlös verfügen konnte und nicht schon über das Grundstück.
Zwar hatte das Finanzamt bereits eine Feststellung des Bedarfswerts für das Grundstück vorgenommen, doch hat dieser keine Bindungswirkung für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob eine Schenkung des Grundstücks oder eine Geldschenkung vorliegt.
Hinweis
Soll ein Grundstück unmittelbar nach einer schenkungsweisen Übertragung veräußert werden, ist neben der Auflassung zwingend auch eine Eintragungsbewilligung zu erteilen. Zudem sollte sicherheitshalber die Weiterveräußerung nicht zeitgleich erfolgen. In seinem Urteil vom 26.9.1990 hat der BFH es als unschädlich angesehen, wenn das geschenkte Grundstück vier Tage später vom Beschenkten verkauft wird (BFH, Urteil v. 26.9.1990, II R 150/88, BStBl 1991 II S. 320).
Für bereits realisierte gleichgelagerte Sachverhalte besteht noch Hoffnung, dass der BFH im Revisionsverfahren zu einer anderen Entscheidung kommt; Az. des BFH: II R 19/03.
Link zur Entscheidung
Hessisches FG, Urteil vom 12.12.2002, 1 K 1546/01