OFD Cottbus, Verfügung v. 19.03.1998, S 2239a - 3 - St 113
Für die Anwendung der §§ 13a Abs. 4 und 8 und 14a Abs. 1 EStG soll bei den im Beitrittsgebiet belegenen Betrieben der EWW als Größenmerkmal bzw. als Ausgangsbetrag zugrundegelegt werden.
Nach § 125 Abs. 2 BewG werden für das im Beitrittsgebiet belegene land- und forstwirtschaftliche Vermögen anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft EWW ermittelt und (ab 01.01.1991) der Besteuerung zugrundegelegt. Während für die Bildung der wirtschaftlichen Einheiten nach § 2 Abs. 2 BewG grundsätzlich auf Eigentumsverhältnisse abgestellt wird, ist für die Bildung des EWW eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in der alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens i.S.d. § 33 Abs. 2 BewG einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist.
Der EWW gilt uneingeschränkt nur für die Grundsteuer; vgl. § 126 Abs. 1 BewG, § 40 GrStG. Für andere Steuern ist bei demjenigen, dem Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens zuzurechnen sind, der EWW oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen (§ 126 Abs. 2 BewG).
Für einkommensteuerliche Zwecke regelt § 57 Abs. 3 EStG den Ansatz der EWW. Danach ist für die Anwendung der §§ 13a Abs. 4 und 8 und 14a Abs. 1 EStG in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anstatt vom maßgebenden Einheitswert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft und den darin ausgewiesenen Werten vom EWW nach § 125 BewG auszugehen.
Bei der Anwendung des § 13a EStG treten keine Probleme bei der Anwendung des EWW auf, da nach der Systematik des § 13a die gepachteten Flächen in die Berechnung des Ausgangsbetrages miteinzubeziehen sind (§ 13a Abs. 4 Nr. 2 EStG).
Dagegen gibt es bei der Anwendung des 14a Abs. 1 EStG die Auffassung, es würde eine Ungleichbehandlung gegenüber den Landwirten in den alten Bundesländern auftreten, da in deren Einheitswert für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nicht die gepachteten Flächen miterfasst würden und aus diesem Grund diese die Betriebsgrößenmerkmale besser erfüllen könnten, als ein Land- und Forstwirt in den neuen Bundesländern.
Dazu vertrete ich folgende Auffassung:
Für die Anwendung des § 14a Abs. 1 EStG ist der nach § 57 Abs. 3 EStG anzusetzende EWW nicht nutzungsbezogen anzusetzen, sondern nach den Eigentumsverhältnissen umzurechnen.
Normenkette
§ 14a EStG