(1) 1In den Teilhaushalten sind die Produktbereiche, die Produktgruppen und die Produkte darzustellen. 2Werden Teilhaushalte nach Produktgruppen oder Produkte gebildet, sind die Gesamtbeträge der Erträge und Aufwendungen beziehungsweise der Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionstätigkeit der Produktgruppen oder Produkte, die zu einem Produktbereich oder einer Produktgruppe gehören, zusammengefasst darzustellen. 3Jeder Teilhaushalt bildet eine Bewirtschaftungseinheit (Budget). 4Die Budgets sind bestimmten Verantwortungsbereichen zuzuordnen.

 

(2) 1Die Teilergebnishaushalte und Teilfinanzhaushalte sind nach vorgegebenen Produktbereichen oder nach der örtlichen Organisation produktorientiert zu gliedern. 2Werden die Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation gegliedert, sind die der Organisationseinheit zugewiesenen örtlichen Produktgruppen und Produkte darzustellen. 3Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die finanzstatistischen Meldungen in der dafür geltenden Systematik abgegeben werden. 4Die vorgegebenen Produktbereiche können auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden; sie sind in diesem Fall in einer besonderen Übersicht darzustellen. 5In den Teilhaushalten sollen nach den örtlichen Steuerungsbedürfnissen für die wesentlichen Produkte[1] außerdem Leistungsziele und Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung angegeben werden.

 

(3) 1Jeder Teilergebnishaushalt enthält die auf ihn entfallenden Aufwendungen und Erträge nach § 2 Abs. 1 sowie Kosten und Erlöse aus internen Leistungsbeziehungen[2] [Bis 13.09.2021: Leistungsverrechnungen]. 2Für jeden Teilergebnishaushalt ist ein Teilabschluss nach § 2 Abs. 2 ergänzt um das Ergebnis der internen Leistungsbeziehungen zu bilden.

 

(4) Jeder Teilfinanzhaushalt enthält[3] [Bis 13.09.2021: Im Fall des § 3 Abs. 1 enthält jeder Teilfinanzhaushalt] die auf ihn entfallenden Einzahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 20 bis 22 und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 24 bis 27 aus der Investitionstätigkeit, sowie die Einzahlungen und Auszahlungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 31 und 32 aus Finanzierungstätigkeit, soweit diese nicht zentral veranschlagt werden.

(5)[4]

 

(5) Im Fall des § 3 Abs. 2 enthält jeder Teilfinanzhaushalt die auf ihn entfallenden Einzahlungen und Auszahlungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 bis 13 aus Investitionstätigkeit und die Einzahlungen und Auszahlungen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 14 und 15 aus Finanzierungstätigkeit, soweit diese nicht zentral veranschlagt werden.

 

(5[5] [Bis 13.09.2021: 6] ) 1Bei den Ansätzen für Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen sind außerdem anzugeben der Gesamtauszahlungsbedarf, die Summe der bisher bereit gestellten Haushaltsmittel, die Summe der benötigten Verpflichtungsermächtigungen für Auszahlungen für die Folgejahre (§ 11), der Haushaltsansatz des Vorjahres sowie das Ergebnis des letzten Jahresabschlusses. 2Für jedes Haushaltsjahr ist der Saldo aus den anteiligen Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auszuweisen.

 

(6[6] [Vom 28.12.2011 bis 13.09.2021: 7] ) Werden Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation gegliedert (Abs. 2 Satz 2), ist dem Haushaltsplan eine Übersicht über die Budgets und die den einzelnen Budgets zugeordneten Produktgruppen als Anlage beizufügen.

[1] Eingefügt durch Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Anzuwenden ab 14.09.2021.
[2] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Anzuwenden ab 14.09.2021.
[3] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Anzuwenden ab 14.09.2021.
[4] Abs. 5 eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Aufgehoben durch Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Anzuwenden vom 28.12.2011 bis 13.09.2021.
[5] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 14.09.2021.
[6] Geändert durch Zweite Verordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 14.09.2021.

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