§§ 1 - 9 Erster Abschnitt Haushaltsplan
§ 1 Bestandteile des Haushaltsplans, Anlagen
(1) Der Haushaltsplan besteht aus
2. |
den Teilhaushalten und |
(2) Der Gesamthaushalt besteht aus
1. |
dem Ergebnishaushalt und |
(3) Der Ergebnishaushalt und der Finanzhaushalt sind jeweils in Teilhaushalte (§ 4) zu gliedern.
(4) Im Ergebnishaushalt und im Finanzhaushalt sind die Ergebnisse des dem Vorjahr vorhergehenden Jahres, die Ansätze des Vorjahres, die Ansätze des Haushaltsjahres, bei einem Doppelhaushalt der beiden Haushaltsjahre, und die Planungsdaten der folgenden drei Haushaltsjahre, bei einem Doppelhaushalt der folgenden zwei Haushaltsjahre, für jedes Haushaltsjahr getrennt gegenüberzustellen.
(5 [Bis 13.09.2021: 4] ) Dem Haushaltsplan sind unter Beachtung von § 60 beizufügen
2. |
das der mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanung zugrunde liegende Investitionsprogramm, |
2. |
die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung mit dem ihr zugrunde liegenden Investitionsprogramm; ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, so ist sie entsprechend fortzuschreiben, |
4. |
eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Auszahlungen; werden Auszahlungen in den Jahren fällig, auf die sich die mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung der Auszahlungen dieser Jahre besonders darzustellen, |
5. |
Übersichten über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten aus Anleihen, Kreditaufnahmen und Rechtsgeschäften, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, der Rücklagen und der Rückstellungen zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres sowie über den Stand zu Beginn des Vorjahres, |
8. |
der letzte Jahresabschluss und der letzte zusammengefasste Jahresabschluss, |
9. |
die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, |
10. |
die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Unternehmen und Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, an denen die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist; in diesen Fällen genügt auch eine kurzgefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Unternehmen und Einrichtungen, |
11. |
der Finanzstatusbericht. |
§ 2 Ergebnishaushalt
(1) Der Ergebnishaushalt enthält
als ordentliche Erträge
1. |
privatrechtliche Leistungsentgelte, |
2. |
öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte, |
3. |
Kostenersatzleistungen und -erstattungen, |
4. |
Bestandsveränderungen und aktivierte Eigenleistungen, |
5. |
Steuern und steuerähnliche Erträge einschließlich Erträge aus gesetzlichen Umlagen, |
6. |
Erträge aus Transferleistungen, |
7. |
Erträge aus Zuweisungen und Zuschüssen für laufende Zwecke und allgemeine Umlagen, |
8. |
Erträge aus der Auflösung von Sonderposten aus Investitionszuweisungen, -zuschüssen und Investitionsbeiträgen, |
9. |
sonstige ordentliche Erträge, |
als ordentliche Aufwendungen
10. |
Personalaufwendungen, |
11. |
Versorgungsaufwendungen, |
12. |
Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen, |
14. |
Aufwendungen für Zuweisungen und Zuschüsse sowie besondere Finanzausgaben, |
15. |
Steueraufwendungen einschließlich Aufwendungen aus gesetzlichen Umlageverpflichtungen, |
16. |
Transferaufwendungen, |
17. |
sonstige ordentliche Aufwendungen, |
außerdem
19. |
Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen, |
und
20. |
außerordentliche Erträge, |
21. |
außerordentliche Aufwendungen. |
(2) Im Ergebnishaushalt sind für jedes Haushaltsjahr
1. |
der Saldo aus der Summe der ordentlichen Erträge nach Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und der Summe der ordentlichen Aufwendungen nach Abs. 1 Nr. 10 bis 17 als Verwaltungsergebnis, |
2. |
der Saldo aus den Finanzerträgen nach Abs. 1 Nr. 18 und den Zinsen und weiteren Finanzaufwendungen nach Abs. 1 Nr. 19 als Finanzergebnis, |
3. |
die Summe aus den Salden nach Nr. 1 und 2 als ordentliches Ergeb... |