BMF, Schreiben v. 12.3.2010, IV A 3 - FG 2032/09/10005, BStBl I 2010, 244

Bezug: BMF-Schreiben vom 19.3.2004 (BStBl 2004 I S. 409);
  TOP 6 der Sitzung AO I/2010 vom 1. bis 3.3.2010

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

1. Das BMF und die zuständige oberste Landesfinanzbehörde sind über anhängige Gerichtsverfahren insbesondere dann zu unterrichten, wenn

  1. ein Finanzgericht eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder abweichende Rechtsauffassung vertritt,
  2. der Entscheidung eine größere finanzielle oder eine grundsätzliche Bedeutung zukommt,
  3. der BFH einen Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) erlassen hat, in dem eine von Richtlinien, BMF-Schreiben oder gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder abweichende Rechtsauffassung vertreten wird oder dessen Begründung auf eine Änderung der Rechtsprechung schließen lässt, oder
  4. nach einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften das Verfahren vor dem Finanzgericht oder dem BFH fortgesetzt wird.

2. In den Fällen gemäß Nr. 1 Buchst. a hat das beklagte FA Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, wenn dies verfahrensrechtlich möglich ist. Bei Gerichtsbescheiden im Sinne von Nr. 1 Buchst. c ist Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen. Die zuständige oberste Landesfinanzbehörde kann mit Zustimmung des BMF Abweichungen von Satz 1 und 2 zulassen.

3. In den Fällen gemäß Nr. 1 Buchst. d darf das FA eine mit dem Ziel einer Hauptsacheerledigung beabsichtigte Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nur nach vorheriger Zustimmung des BMF und der obersten Landesfinanzbehörde vornehmen.

4. Hat das FA die Entscheidung des Finanzgerichts mit der Revision angefochten, soll es grundsätzlich nicht gemäß § 90 Abs. 2 FGO auf die mündliche Verhandlung verzichten.

5. Die Pflicht zur umfassenden Information des BMF und der obersten Landesfinanzbehörde über ein Verfahren im Sinne der Nr. 1 besteht nach deren anfänglicher Unterrichtung bis zu deren Beitritt (§ 122 Abs. 2 FGO), andernfalls bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens, fort.

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des BMF-Schreibens vom 19.3.2004 (BStBl 2004 I S. 409). Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Normenkette

FGO § 115

FGO § 122 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2010, 244

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