OFD Frankfurt, Verfügung v. 5.1.2005, S 7100b A - 1 - St l 1.10
Durch Art. 20 Nr. 1b des Missbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21.12.1993 (BStBl 1994 I S. 49) ist in Anlehnung an Art. 5 Abs. 8 der 6. EG-Richtlinie Abs. 1a in § 1 UStG eingefügt worden. Danach unterliegen Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht mehr der Umsatzsteuer. Bei der Anwendung des § 1 Abs. 1a UStG wird gebeten, Folgendes zu beachten:
1. Eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG). Zur Begriffsbestimmung wird auf Abschn. 5 Abs. 1 bis 3 UStR verwiesen. Danach ist es für die Annahme einer Geschäftsveräußerung grundsätzlich erforderlich, dass der Veräußerer dem Erwerber alle wesentlichen Grundlagen seines Unternehmens bzw. seines gesondert geführten Betriebs übereignet. Das Zurückbehalten einzelner wesentlicher Grundlagen ist insoweit unschädlich, wenn diese an den Erwerbenden vermietet oder verpachtet werden, so dass der Erwerber in der Lage ist, das Unternehmen ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen unverändert fortzuführen.
Dies gilt im Hinblick auf die in Zusammenhang mit der Einführung des § 1 Abs. 1a UStG vorgenommene Streichung der Sätze 2 und 3 in § 24 Abs. 1 UStG insbesondere auch für Fälle, in denen ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder Teilbetrieb übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung liegt in derartigen Fällen weiterhin auch dann vor, wenn der vormalige Betriebsinhaber z.B. die land- und forstwirtschaftlichen Flächen zurückbehält und an den Erwerber verpachtet (siehe Abschn. 5 Abs. 1 Satz 7 UStR sowie OFD-Rdvfg. vom 7.12.2000, S 7410 A – 42 – St IV 16 –, USt-Kartei OFD Ffm. zu § 24 – S 7410 – Karte 9).
Die Übereignung einzelner Betriebsgegenstände, die nicht im Rahmen einer Geschäftsveräußerung erfolgt, stellt dagegen je nach dem, ob sie entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt, wie bisher einen steuerbaren Veräußerungs- oder Entnahmevorgang dar.
2. Die Vorschrift des § 1 Abs. 1a UStG erfasst neben den entgeltlichen auch die unentgeltlichen Geschäftsveräußerungen im Ganzen, z.B. im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, die nach bisherigem Recht als Eigenverbrauch anzusehen waren (vgl. dazu Abschn. 8 Abs. 5 UStR 1992 – sowie OFD-Rdvfg. vom 31.8.1994, S 7102 A – 24 – St IV 11 –, USt-Kartei OFD Ffm. zu § 1 – S 7102 – Karte 2).
3. Die Nichtsteuerbarkeit der Geschäftsveräußerungsumsätze setzt voraus, dass der Erwerber Unternehmer ist und das Geschäft für sein Unternehmen bezieht. Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn der Erwerber mit der Fortführung des erworbenen Unternehmens erstmals unternehmerisch tätig wird (vgl. auch Abschn. 5 Abs. 1 Satz 3 UStR). In allen anderen Fällen ist die Besteuerung beim Veräußerer – ggf. als Eigenverbrauch (vgl. Abschn. 5 Abs. 5 und Abschn. 8 UStR 1996) bis 31.3.1999 bzw. als der Lieferung bzw. sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte Leistung im Rahmen der unentgeltlichen Warenabgabe (vgl. Abschn. 5 Abs. 5 und Abschn. 24a UStR) ab dem 1.4.1999 – erforderlich, um einen unbelasteten Letztverbrauch zu vermeiden.
4. Nach § 1 Abs. 1a Satz 3 UStG tritt der erwerbende Unternehmer an die Stelle des Veräußerers. Dies hat Bedeutung insbesondere für die Anwendung des § 15a UStG. Dort wird durch Abs. 6a bestimmt, dass der für das Wirtschaftsgut maßgebliche Berichtigungszeitraum durch die Veräußerung des Geschäfts nicht unterbrochen wird. Das bedeutet, dass der Erwerber den vom Veräußerer begonnenen Berichtigungszeitraum fortzuführen hat und bei eintretenden Nutzungsänderungen den ursprünglichen Vorsteuerabzug des Veräußerers aus der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes entsprechend § 15a UStG berichtigen muss. Der Veräußerer ist verpflichtet, dem Erwerber die für die Durchführung der Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen (§ 15a Abs. 6a Satz 2 UStG).
Zur Überwachung der Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG beim Erwerber wird gebeten die für den Veräußerer geführten Überwachungsblätter (siehe OFD-Rdvfg. vom 23.7.1993, S 7316 A – 2 – St IV 21 –, USt-Kartei OFD Ffm. zu § 15a – S 7316 – Karte 3) abzulichten und die Ablichtungen den Umsatzsteuerakten des Erwerbers vorzuheften. Auf den Ablichtungen ist zu vermerken, dass der Erwerber den Berichtigungszeitraum des Veräußerers nach § 15a Abs. 6a UStG fortführt.
Wird der Erwerber bei einem anderen FA geführt, wird gebeten die Ablichtungen der Überwachungsblätter unter Hinweis auf die Geschäftsveräußerung diesem FA zuzuleiten. Die dem FA vorliegenden Unterlagen über die Geschäftsveräußerung (z.B. Vertragsunterlagen) wird gebeten in diesen Fällen ebenfalls in Ablichtung beizufügen.
5. Da der Erwerber nach § 1 Abs. 1a UStG in die Rechtsstellu...