Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Strenge Vorgaben gibt es im öffentlichen Dienst aufgrund der Strafandrohung der Amtsträgerdelikte nach den §§ 331 f. StGB. Dort bestehen detaillierte Regelungen durch § 3 Abs. 2 TVöD, wonach die Annahme eines Geschenks den Bediensteten verboten ist, sofern ein objektiver Bezug zwischen Geschenk und dienstlicher Tätigkeit besteht. Dies ist wiederum der Fall, wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, ohne dass es auf die subjektive Einstellung der Beteiligten ankommt. Entsprechende Angebote sind nach § 3 Abs. 2 Satz 3 TVöD dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
Vorsicht ist geboten bei allein auf das Weisungsrecht gestützten Anordnungen und Verboten, auch wenn von der Zulässigkeit einer Konkretisierung der Nebenpflichten durch den Arbeitgeber auszugehen ist.
Bekanntmachung von Regelung über Annahme von Geschenken gegenüber Belegschaft
Unabhängig von der rechtlichen Problematik sollte aus Gründen der Transparenz und offenen Kommunikation ein Verbot der Annahme von Geschenken, entsprechende Anzeigepflichten u. Ä. stets in einer allgemeinen Regelung der Belegschaft einheitlich und umfassend bekannt gemacht werden.
Zu beachten ist, dass zu pauschale, umfassende Geschenkannahmeverbote einen Eingriff in den Privatbereich darstellen und dann eventuell (z. B. in Einheitsarbeitsverträgen) unwirksam sind.
Von Bedeutung sind insbesondere entsprechende Vorgaben in Compliance-Richtlinien.
Formulierungsbeispiel für Geschenkannahmeverbot
Dem Mitarbeiter ist es nicht erlaubt, von einem Dritten, von dem er weiß oder annimmt, dass dieser dadurch Einfluss auf eine geschäftlich-unternehmerische Entscheidung (Anführen typischer Entscheidungen wie Vertragsabschlüsse, Auftragsvergabe etc.) unseres Unternehmens gewinnen möchte, Geschenke zu fordern, anzufragen oder anzunehmen. Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen mit vorheriger Zustimmung des (benannter Ansprechpartner bspw. Vorgesetzter, Compliance-Beauftragter) zulässig. Jedes Geschenk ist vom Mitarbeiter unter Angabe dieser Richtlinie unaufgefordert zurückzugeben. Sofern die Rückgabe unmöglich ist, ist das Geschenk an den (benannter Ansprechpartner bspw. Vorgesetzter, Compliance Beauftragter) zu übergeben und wird Eigentum des Unternehmens. Jeder Sachverhalt im Zusammenhang mit vorstehender Regelung ist dem (benannter Ansprechpartner wie zuvor) umgehend zu melden.
Da diese Regelungen das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer betreffen, unterliegen sie der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, d. h. der Betriebsrat kann den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung verlangen bzw. ist bei der Erstellung der Compliance-Regeln zu beteiligen. Das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich dabei nur auf den das Ordnungsverhalten konkret regelnden Teil. Das Mitbestimmungsrecht an einzelnen Regelungen begründet grundsätzlich kein Mitbestimmungsrecht am Gesamtwerk.