Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Bei Zuwendungen an das Personal des Unternehmers ist wie folgt zu unterscheiden:
3.1 Zuwendung ist eine Aufmerksamkeit bzw. erfolgt aus überwiegend betrieblichem Interesse
Handelt es sich bei der Zuwendung um eine sog. Aufmerksamkeit bzw. eine Zuwendung aus überwiegend betrieblichem Interesse, unterliegt diese nicht der Umsatzsteuer. Die Vorsteuer aus der Anschaffung der Zuwendung ist beim Unternehmer abzugsfähig (sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze tätigt und eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt).
Aufmerksamkeiten bzw. Zuwendung aus überwiegend betrieblichem Interesse
- gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR an das Personal oder dessen Angehörige anlässlich persönlicher Ereignisse.
- Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber dem Personal zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt,
- Speisen, die der Arbeitgeber dem Personal anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse überlässt und deren Wert 60 EUR nicht übersteigt,
- die Überlassung von Arbeitsmitteln zur beruflichen Nutzung einschließlich der typischen Berufskleidung,
- Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen bis zu 110 EUR einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung (entsprechend den lohnsteuerlichen Vorgaben).
Gesetzliche Änderung im Lohnsteuerrecht ohne Auswirkung auf die Umsatzsteuer
Durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz wurde aus der bisherigen lohnsteuerlichen 110 EUR-Freigrenze der Finanzverwaltung ab 2015 ein gesetzlicher Freibetrag. Als Arbeitslohn gilt also nur noch der übersteigende Betrag. An der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung ändert sich dadurch jedoch nichts; hier wird weiterhin von einer Freigrenze ausgegangen.
Im Rahmen der gesetzlichen Änderung wurde auch die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechungsänderung durch die BFH-Urteile vom 16.5.2013 – zumindest ab 2015 – "ausgehebelt".
3.2 Andere Zuwendungen
Beabsichtigt der Unternehmer bereits beim Bezug des Geschenks dieses ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Zuwendung an das Personal zu verwenden, kann er das Geschenk nicht seinem Unternehmen zuordnen, sodass er keinen Vorsteuerabzug erhält.
Stellt jedoch die Sachzuwendung an das Personal für dessen privaten Bedarf eine Vergütung für die Dienstleistung des Arbeitnehmers dar (tauschähnlicher Umsatz), unterliegt sie als entgeltliche Leistung des Unternehmers der Umsatzsteuer (wg. der Ermittlung der Bemessungsgrundlage vgl. § 10 Abs. 5 Nr. 1 i. V. m. Abs. 4 Nr. 1 UStG). Die Vorsteuer aus der Anschaffung der Zuwendung ist beim Unternehmer abzugsfähig (sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze tätigt und eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt).