Keine Geschenke sind Zuwendungen, die entgeltlich im Hinblick auf eine Gegenleistung des Empfängers gemacht werden. Dabei kommen als Gegenleistungen, die den Schenkungscharakter der Zuwendung ausschließen, alle Handlungen des Empfängers oder einem von diesem dazu bestimmten oder veranlassten Dritten in Betracht, die im betrieblichen Interesse des Gebers liegen. Bei dieser Gegenleistung muss es sich nicht um eine vermögensrechtliche Zuwendung handeln, es genügt, wenn die bereits erbrachte oder noch erwartete "Gegenleistung" hinreichend konkretisiert ist. Deshalb sind z. B. Trinkgelder an einen Kellner oder Bedienungsgelder an einen Frisör kein Geschenk, weil sie eine konkrete Gegenleistung honorieren. Ebenso sind Zugaben i. S. d. vormaligen ZugabeVO keine Geschenke, da sie in zeitlichem und unmittelbarem Zusammenhang mit dem Kauf einer Ware verknüpft sind.[1]

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