Michele Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Bereits ein geringes Überschreiten der 50-EUR-Grenze (35- EUR-Grenze bis 31.12.2023) führt dazu, dass der Betriebsausgabenabzug insgesamt entfällt. Es ist daher genau darauf zu achten, was zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gehört. Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören
- die Kosten der Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger und
- die Umsatzsteuer, die nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf.
Wenn der Unternehmer die Geschenkzuwendungen pauschal mit 30 % versteuert, gehört auch die pauschale Steuer zu den Zuwendungen. Diese wird bei der Ermittlung des Grenzwerts von 50 EUR (35 EUR bis 31.12.2023) mit einbezogen. Der BFH sieht in dem Fall in der pauschalen Steuer ein weiteres Geschenk.
Die Finanzverwaltung wendet jedoch weiterhin die Vereinfachungsregel an, nach der bei der Ermittlung der Grenze allein auf den Wert der Zuwendung abzustellen ist. Die übernommene Pauschalsteuer ist nicht mit einzubeziehen.
Ermittlung der 50-EUR-Grenze (35-EUR-Grenze bis 31.12.2023) bei Geschenken gem. BFH-Meinung
Herr Huber ist zum Vorsteuerabzug berechtigt und macht seinem Geschäftspartner ein Geschenk, das er für 300 EUR netto (35,70 EUR brutto) eingekauft hat. Da er Geschenke pauschal versteuert, beträgt der Steuerbetrag (35,70 EUR * 30 % =) 10,71 EUR + 0,58 EUR Solidaritätszuschlag = 11,29 EUR.
Wert des Geschenks (30 EUR + 5,70 EUR) |
35,70 EUR |
30 %ige pauschale Steuer inkl. Solidaritätszuschlag |
11,29 EUR |
Kirchensteuer (pauschal 11,29 EUR * 7 % =) |
0,79 EUR |
Der Wert der Zuwendung beträgt insgesamt |
47,78 EUR |
Konsequenz: Da die Steuer bei der Ermittlung des Grenzwerts mit einbezogen wird, zieht Herr Huber das Geschenk im Wert von 30 EUR als Betriebsausgabe ab, da der Grenzwert nicht überschritten ist. Weil er das Geschenk als Betriebsausgabe abziehen darf, darf er auch die pauschale Steuer als Betriebsausgaben abziehen Somit ist der Gesamtbetrag von 47,78 EUR abziehbar.
Buchungsvorschlag:
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/ Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4631/6611 |
Geschenke abzugsfähig mit § 37b EStG |
30,00 |
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|
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1576/1406 |
Abziehbare Vorsteuer 19 % |
5,70 |
1200/1800 |
Bank |
35,70 |
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/1800 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
4632/6612 |
Pauschale Steuern und Abgaben für Geschenke und Zuwendungen abzugsfähig |
12,08 |
1200 |
Bank |
12,08 |
Beispiel:
Unternehmer Hans Groß wendet einem Geschäftsfreund ein Geschenk für brutto 30 EUR zu (für § 37b EStG ist stets der Bruttowert maßgebend). Dieser setzt sich zusammen aus dem Nettowert (25,21 EUR) plus 19 % Umsatzsteuer (4,79 EUR). Vom Bruttowert beträgt die Pauschsteuer 10,13 EUR (30 % des Bruttowerts und von diesem Ergebnis noch 5,5 % Solidaritätszuschlag und 7 % Kirchensteuer). Der Geschenkwert zur Ermittlung der 35 EUR-Grenze wird aus dem Nettowert der Sachzuwendung (25,21 EUR) und der Pauschsteuer (10,13 EUR) errechnet. Der Gesamtwert der Schenkung beläuft sich somit auf 35,34 EUR, so dass § 37b EStG nicht greift.
Nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gehören nach R 4.10 Abs. 3 EStR
- die Umsatzsteuer, die als Vorsteuer abziehbar ist,
- die Verpackungskosten und
- die Versandkosten (auch dann nicht, wenn der Schenker die Präsente von einem anderen Unternehmen im eigenen Namen und Auftrag direkt an den Beschenkten versenden lässt).
Grenzwertberechnung von 50 EUR (35 EUR bis 31.12.2023) pro Geschenk ohne/mit Vorsteuerabzug
Ein Arzt erzielt ausschließlich steuerfreie Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Kauft er ein Geschenk im Wert von (50 EUR + 9,50 EUR Umsatzsteuer =) 59,50 EUR, entfällt der Abzug als Betriebsausgaben, weil er den Grenzbetrag um 9,50 EUR überschreitet.
Ein Unternehmensberater erbringt ausschließlich steuerpflichtige Umsätze. Er kann von den 59,50 EUR die 9,50 EUR Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Damit überschreitet er die 50-EUR-Grenze (35-EUR-Grenze bis 31.12.2023) nicht, sodass er die Geschenkaufwendungen als Betriebsausgaben abziehen darf.
Auch bei gebrauchten Wirtschaftsgütern gilt die 50-EUR-Grenze (35-EUR-Grenze bis 31.12.2023). Der Unternehmer muss den Wert des Geschenks schätzen (und sich ggf. mit dem Finanzamt auseinander setzen).
Gegenstände, die der Unternehmer im Vorjahr eingekauft hat, aber erst im Folgejahr verschenkt, zieht er im Vorjahr als Betriebsausgaben ab. Sollten diese Geschenke im Folgejahr nicht abziehbar sein, z. B. weil der Grenzwert von 35 EUR überschritten wird, muss der Gewinn im Folgejahr entsprechend erhöht werden.