Neu ist auch ein Gesellschaftsregister, in welches sich eine GbR ab 2024 eintragen lassen kann. Aus dieser Subjektpublizität ergibt sich für den Rechtsverkehr Gewissheit über Existenz, Vertretung oder Haftung. Die GbR führt dann den Namenszusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" bzw. "eGbR". Die Eintragung als solche entscheidet jedoch nicht über die Rechtsfähigkeit der GbR.

Zwar wird die Eintragung grundsätzlich freiwillig sein. Doch insbesondere für den Erwerb eines Grundstücks und damit die Eintragung einer GbR als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch bedarf es zwingend der Eintragung der GbR im Gesellschaftsregister. Gleiches gilt für andere Registereintragungen, z. B. einer GbR als Aktionärin im Aktienregister oder als GmbH-Gesellschafterin im Handelsregister.

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