Überblick

Im Wirtschaftsleben kann ein Einzelunternehmer heute oft nicht mehr bestehen. Die erforderlichen Kenntnisse, das aufzubringende Kapital und eine Verteilung des unternehmerischen Risikos auf mehrere Schultern sprechen vielfach für die Gründung einer Gesellschaft. Dafür stehen verschiedene Gesellschaftsformen zur Verfügung. Doch welche ist die "richtige" Rechtsform? In die anzustellenden Überlegungen sind zivilrechtliche, wirtschaftliche und steuerrechtliche Aspekte einzubeziehen. Die Art des Betriebs, dessen Größe bzw. Ertragskraft, die Finanzierung, die Haftung der Gesellschafter, eine Übertragbarkeit und Vererbbarkeit der Unternehmensanteile sowie ggf. die Beteiligung von Familienangehörigen spielen eine entscheidende Rolle.

Zusätzlich wird die Wahl der Rechtsform durch die unterschiedlichen steuerrechtlichen Folgen mitbestimmt. Wie hoch wird die Steuerlast der Gesellschaft sein und in welchem Umfang ist die Besteuerung der einzelnen Gesellschafter betroffen? Die Dualität des deutschen Steuerrechts führt dazu, dass keine rechtsformneutrale Besteuerung erfolgt. Für Personenunternehmen gelten andere Regeln als für Kapitalunternehmen. Doch auch zwischen den einzelnen Rechtsformen gibt es entscheidende Unterschiede. Zudem gibt es ab 2022 die Möglichkeit, ohne Rechtsformwechsel in die Körperschaftsbesteuerung zu wechseln.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Jede Rechtsform hat eigene gesellschaftsrechtliche Normen. Dies sind für die GbR die §§ 705 ff. BGB, für die OHG die §§ 105 ff. HGB, für die KG die §§ 161 ff. HGB und für die stille Gesellschaft die §§ 230 ff. HGB. Bei der GmbH oder Unternehmergesellschaft (UG haftungsbeschränkt) sind die Vorgaben in §§ 1 ff. GmbHG und bei der AG in §§ 1 ff. AktG maßgebend.

Je nach der gewählten Rechtsform sind die steuerlichen Regelungen des EStG bzw. des KStG heranzuziehen. Dies sind für Personengesellschaften – gleich welcher Rechtsform – die §§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; 16 EStG und für die Körperschaften die Regelungen der §§ 1 ff. KStG. Ab 2022 eröffnet § 1a KStG für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften die Möglichkeit, auf Antrag wie eine Körperschaft besteuert zu werden. Bei einer Mischform aus Personen- und Kapitalgesellschaft, z. B. GmbH + atypisch Still, sind beide Steuerrechtsgebiete zu berücksichtigen. Für die Einkommensermittlung ist auf § 4 Abs. 1 bzw. § 5 EStG sowie § 8 Abs. 1 KStG abzustellen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge