(1) 1Durch einstweilige Anordnung kann eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme getroffen werden. 2§ 69f Abs. 1 und § 70g gelten entsprechend. 3§ 70d gilt entsprechend, sofern nicht Gefahr im Verzug ist.

 

(2) 1Die einstweilige Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten. 2Reicht dieser Zeitraum nicht aus, so kann sie nach Anhörung eines Sachverständigen durch eine weitere einstweilige Anordnung bis zu einer Gesamtdauer von drei Monaten verlängert werden. 3Eine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens (§ 70e Abs. 2) ist in diese Gesamtdauer einzubeziehen.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn gemäß § 1846 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Unterbringungsmaßnahme getroffen werden soll.

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