1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und die Landesregierungen bestimmen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung,

 

1.

den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente nach § 77a Absatz 1 eingereicht werden können,

 

2.

die für die Übersendung der elektronischen Dokumente nach § 77a Absatz 2 notwendigen Signaturanforderungen und die für die Bearbeitung notwendige Form,

 

3.

den Zeitpunkt, von dem an Akten nach § 77a Absatz 4 elektronisch geführt werden oder geführt werden können,

 

4.

die organisatorisch-technischen Rahmenbedingungen für die Bildung, Führung und Aufbewahrung der elektronisch geführten Akten einschließlich der Ausnahmen von der Ersetzung der Urschrift nach § 77a Absatz 4,

 

5.

die Urschriften, die abweichend von § 77a Absatz 6 weiterhin aufzubewahren sind.

2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. 3Die Zulassung der elektronischen Übermittlung nach § 77a Absatz 1 kann auf einzelne Gerichte und Behörden sowie auf einzelne Verfahren beschränkt werden. 4Die elektronische Aktenführung nach § 77a Absatz 4 kann auf das Verfahren bei einzelnen Behörden oder auf Verfahrensabschnitte beschränkt werden.

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