BMF, Schreiben v. 15.4.1986, IV B 7 - S 1978 - 3/86, BStBl I 1986, 164
Bezug: KSt/GewSt I/86 (TOP I/6)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu den zum UmwStG 1977 (Ersten bis Fünften, Achten und Zehnten Teil) aufgetretenen Zweifels- und Auslegungsfragen folgendes:
I. Allgemeine Vorschriften
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Zu § 1. Anwendungsbereich der Vorschriften des Zweiten bis Fünften Teils (1) Die Vorschriften der §§ 2 bis 19 UmwStG sind in allen Fällen anzuwenden, in denen das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG, einer unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft oder eines unbeschränkt steuerpflichtigen Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit durch Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen übergeht. Im einzelnen handelt es sich um folgende Fälle des Vermögensübergangs durch Gesamtrechtsnachfolge:
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(2) Bei der Frage, ob eine solche Vermögensübertragung vorliegt, soll das Finanzamt von der registerrechtlichen Entscheidung ausgehen, sofern nicht besondere Umstände Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vermögensübertragung entstehen lassen. Zu § 2. Steuerliche Rückwirkung 1. Steuerlicher Übertragungsstichtag |
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(1) Bei einer Umwandlung nach den Vorschriften des Ersten Abs... |
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