[1]

Art. 10 Schlußvorschriften

§ 1 Berlin-Klausel (gegenstandslos)

§ 2 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung ab 1. Januar 1974 in Kraft.

§ 3 Außerkrafttreten

Artikel 1 §§ 12, 16, 17 und 19 gelten für die Kalenderjahre, in denen Grundstücke (§ 70 des Bewertungsgesetzes) und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer mit 140 vom Hundert der auf den Wertverhältnissen am 1. Januar 1964 beruhenden Einheitswerte anzusetzen sind.

[1] Art. 10 aufgehoben durch Jahressteuergesetz 1997. Anzuwenden bis 31.12.1995.

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