Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung sind nach der neueren Rechtsprechung des BFH[1] Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens vorbehaltene Gewinnermittlungssonderregelungen (z. B. § 6b EStG, 3 %ige AfA für Gebäude im Betriebsvermögen nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG) auf den Aufwandsverteilungsposten nicht anwendbar. Soweit der Steuerpflichtige derartige betriebliche Steuervergünstigungen in der Vergangenheit in Anspruch genommen hat, ist der Aufwandsverteilungsposten bei Bilanzierenden im ersten Jahr, dessen Veranlagung bzw. Gewinnfeststellung noch geändert werden kann, um die Differenz gewinnerhöhend aufzustocken. Kompensierend darf der Steuerpflichtige im Bilanzberichtigungsjahr (Erstjahr) eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage in Höhe von 4/5 bilden, die in den dem Erstjahr folgenden 4 Wirtschaftsjahren zu mindestens ¼ gewinnerhöhend aufzulösen ist.[2] Diese Übergangsregelung beruht auf dem Hinweis des BFH[3], dass es dem Gesetzgeber freisteht, für diese Fälle ggf. eine geeignete Übergangsregelung zu treffen.

Geht das zivilrechtliche Eigentum an dem betrieblich genutzten Miteigentumsanteil am Grund und Boden und am Gebäude auf den Betriebsinhaber über, kann auf Antrag auf eine Berichtigung der Bilanz verzichtet werden, wenn der Einlagewert des Miteigentumsanteils an dem Gebäude und damit auch die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung um den Betrag der unzulässigerweise gebildeten stillen Reserven gemindert wird.[4]

Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG: In Fällen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist entsprechend zu verfahren. Eine Korrektur der in Vorjahren zu Unrecht vorgenommenen Abzüge ist in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen durch die Berücksichtigung des zutreffenden Abzugs vorzunehmen. Sofern in bestandskräftigen Jahren zu Unrecht Abzüge vorgenommen worden sind, ist die Korrektur in der Weise vorzunehmen, dass der gesetzlich vorgeschriebene Abschreibungssatz auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet wird.[5]

[1] BFH, Urteil v. 9.3.3016, X R 46/14, BStBl 2016 II S. 976 Rn. 42.
[3] BFH, Urteil v. 9.3.3016, X R 46/14, BStBl 2016 II S. 976, Rn. 48.
[5] BMF, Schreiben v. 16.12.2016, BStBl 2016 I S. 1431, Rn. 9, wonach H 7.4 "Unterlassene oder überhöhte AfA – Lineare Gebäude-AfA" EStH 2021 entsprechend anzuwenden ist.

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