Zu den bloßen, gewerbesteuerrechtlich noch unbeachtlichen Vorbereitungshandlungen werden gerechnet:

  • Anmietung eines Geschäftslokals;
  • Errichtung eines Fabrikgebäudes oder Hotels, mit dessen Betrieb erst nach Fertigstellung begonnen wird.

Ist keine Betriebsstätte erforderlich, wird an die Werbemaßnahmen oder an die Aufnahme von Kundenbesuchen angeknüpft.

 
Praxis-Beispiel

Pacht eines Imbissbetriebs

Einzelunternehmer S pachtet ab 01.12.01 einen Imbissbetrieb (inklusive Inventar) vom bisherigen Inhaber. Im Dezember renoviert S den Imbiss und eröffnet ihn Anfang Januar 02 . In 01 sind S (vorweggenommene) Betriebsausgaben von 15.000 EUR entstanden. Davon entfallen auf den Dezember 01 insgesamt 8.000 EUR.

Für die Einkommensteuer stellen die Ausgaben des Jahres 01 Betriebsausgaben dar und können als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb berücksichtigt werden. Bei der Gewerbesteuer bleiben die Ausgaben unberücksichtigt, da der aktive Gewerbebetrieb erst mit Eröffnung im Jahr 02 beginnt. Die Renovierungsphase im Dezember 01 ist nicht als vorübergehende Betriebsunterbrechung anzusehen.[1]

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