Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
Gewinnanteile persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA
Gewinnanteile persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien unterliegen der Hinzurechnung. Hinzugerechnet werden Tantiemen und Vergütungen für die Geschäftsführung.
Steuerfreie Dividendenerträge
In der Einkommensteuer bleiben Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften zu 40 % steuerfrei; körperschaftsteuerrechtlich bleiben 100 % der Erträge außer Ansatz, sofern die empfangende Kapitalgesellschaft grundsätzlich zum 1.1. des Ausschüttungsjahres zu mindestens 10 % an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Die Zurechnung der steuerfrei gebliebenen Beträge in der Gewerbesteuer erfolgt, wenn der Gewerbebetrieb am 1.1. des Ausschüttungsjahres zu weniger als 15 % am Vermögen der ausschüttenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist (sog. "Streubesitz").
Anteile am Verlust einer Personengesellschaft
Für jede Personengesellschaft (insbesondere GbR, oHG, KG und atypisch stille Gesellschaft) führt das Finanzamt eine sog. "gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte" durch. In diesem Bescheid werden die Einkünfte der Personengesellschaft auf die Beteiligten verteilt.
Ist ein Gewerbebetrieb an einer Personengesellschaft beteiligt, unterliegen die zugewiesenen und im Ausgangsbetrag enthaltenen Verlustanteile der Hinzurechnung. Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen bzw. Pensionsfonds erfolgt seit 2020 keine Hinzurechnung.
Auch in der Gewerbesteuer können Spenden bis zu bestimmten Höchstbeträgen abgezogen werden. Die Höchstbetragsberechnung erfolgt aus dem "Gewinn vor Spenden". Als Gewinn aus Gewerbebetrieb wird nach § 7 GewStG das körperschaftsteuerliche Einkommen angesetzt. Dieses ist jedoch um die in der Körperschaftsteuer abzugsfähigen Spenden gemindert. Durch die Hinzurechnung wird der "Gewinn vor Spenden" hergestellt. Danach erfolgt die Berechnung und der Abzug der abzugsfähigen Spenden.
Bestimmte Gewinnminderungen bei Anteilen an Kapitalgesellschaften
Eine Hinzurechnung erfolgt für Gewinnminderungen durch den Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder durch die Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder die bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft entstanden sind. Dies gilt jedoch nur, soweit die Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft zurückzuführen ist, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG oder im Organkreis gekürzt wurde. Hierdurch soll verhindert werden, dass eine Ausschüttung gewerbesteuerfrei gestellt wird, die hierauf beruhende Gewinnminderung aber gewerbesteuerwirksam bleibt.
Ausländische Steuern
Unbeschränkt Steuerpflichtige können auf Antrag bestimmte ausländische Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte abziehen. Wurden gewerbliche Einkünfte durch diesen Abzug gemindert, sind die ausländischen Steuern wieder hinzuzurechnen.