Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Hinzugerechnet werden die nach dem Teileinkünfteverfahren bzw. § 8b Abs. 1 KStG steuerfrei bleibenden Gewinnanteile und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Sie werden gekürzt um die mit ihnen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit diese nach § 3c EStG zu 60 % bzw. § 8b Abs. 5 und 10 KStG insgesamt außer Ansatz bleiben. Nach § 8b Abs. 3 KStG unberücksichtigt bleibende Teilwertabschreibungen kürzen den Hinzurechnungsbetrag nicht. Erträge aus Wertpapier-Sondervermögen nach § 40 Abs. 2 KAGG sind auch insoweit hinzuzurechnen, als sie nach § 8b Abs. 1 KStG und nicht nach § 40 Abs. 2 KAGG steuerfrei sind. Ein nach einem in einem Doppelbesteuerungsabkommen verankerten Schachtelprivileg steuerfrei bleibender Dividendenertrag ist dem Gewinn nicht hinzuzurechnen. Durch den Verweis auf § 9 Nr. 2a GewStG ergibt sich eindeutig, dass § 8 Nr. 5 GewStG abstrakt auf die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a GewStG abstellt. Eine Hinzurechnung ist auch dann vorzunehmen, wenn die ausschüttenden Gesellschaften wegen ihrer Tätigkeit, z. B. bei Betrieb eines Altenheims, steuerbefreit sind.
Dividendenausschüttungen von Investmentfonds sind bei bilanzierenden Steuerpflichtigen nach den allgemein geltenden Regelungen dann gewinnwirksam zu erfassen, wenn der Ausschüttungsanspruch zivilrechtlich entsteht. Die entsprechenden Eintragungen sind in den Zeilen 61–68a und in der Anlage BEG (Beteiligung an Körperschaften) vorzunehmen. Mit der Anlage BEG werden abgefragt:
- allgemeine Angaben zur Körperschaft, an der die Beteiligung besteht,
- Angaben zur Ausschüttung,
- Angaben für Körperschaften und für an einer Mitunternehmerschaft beteiligte Körperschaften sowie
- Angaben für Einzelunternehmen und für an einer Mitunternehmerschaft beteiligte natürliche Personen.
Mit den Eintragungen in den Zeilen 61–66a wird die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG gesteuert.
Die Zeilen 68 und 68a betreffen die Kürzungen nach § 9 Nr. 2a GewStG, wonach Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft oder einer Kreditanstalt des öffentlichen Rechts, an der das Unternehmen am 1.1.2020 mindestens mit 15 % am Grund – oder Stammkapital beteiligt war, den Gewerbeertrag wieder mindern.
Bei fehlendem Grund- oder Stammkapital der Kapitalgesellschaft ist das Vermögen, bei fehlendem Grund- oder Stammkapital der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben maßgebend. Die Kürzung findet nicht statt, wenn das Beteiligungsverhältnis erst im Laufe des Erhebungszeitraums begründet wurde.
Ausgangsgröße für die Berechnung der Kürzungsbeträge sind die Gewinnanteile, die nach Anwendung der Steuerfreistellung durch § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8b Abs. 1 KStG noch im Gewinn enthalten sind. Die Ausgangsgröße ist um die mit den verbleibenden Gewinnanteilen in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Aufwendungen i. S. d. § 3c Abs. 1 EStG zu mindern. Insoweit unterbleibt eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG als Dauerschuldzinsen. Allerdings führen die pauschal mit 5 % der Bezüge angesetzten nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 8b Abs. 5 KStG nicht zu einer Kürzung.
Die Vorschrift des § 9 Nr. 2a GewStG ist verfassungsgemäß. Von § 9 Nr. 2a GewStG werden in erster Linie die aus den Anteilen fließenden Dividenden erfasst, nicht jedoch Werterhöhungen der Anteile.
Eine Kürzung um Ausschüttungen anderer Kapitalgesellschaften ist nach Auffassung des Hess. FG auch vorzunehmen, wenn die ausschüttende Gesellschaft ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU hat, der Sitz der Geschäftsführung jedoch in Deutschland ist. Einzutragen ist ferner der Anteil am Gewinn von Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland. Betroffen sind Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, an deren Nennkapital das Unternehmen zu Beginn des Erhebungszeitraums ununterbrochen mit mindestens 15 % beteiligt ist. Im Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie gilt eine Mindestbeteiligung von 10 % am Nennkapital stichtagsbezogen zu Beginn des Erhebungszeitraums. Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Kürzungen ist die Erfüllung der Aktivitätsklausel bzw. die Gewerbsteuerbefreiung nach dem DBA.
Anpassung an EU-Recht
Der EuGH hatte nach einem Vorlagebeschluss des FG Münster die Vorschrift des § 9 Nr. 7 GewStG für unionsrechtswidrig erklärt. Darauf hat der Gesetzgeber nun reagiert und § 9 Nr. 7 GewStG ab Erhebungszeitraum 2020 entsprechend angepasst.
Die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
Die Angaben in Zeile 67 und 67a betreffen den Hinzurechnungsbetrag nach § 8 Nr. 1 GewStG (Zeilen 41–54), der unter den Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a Satz 3 2. Halbsatz GewStG, § 9 Nr. 7 Satz 2 GewStG und § 9 Nr. 8 Satz 2 GewStG wieder um im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen zu kürzen ist, die den Kürzungsb...