Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Wartungsgebühren für Leasinggegenstände sind gem. § 8 Nr. 1d GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen.
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine GmbH, die Nutzfahrzeuge an Dritte im Rahmen eines Leasings überlässt. Für diese Fahrzeuge übernahm die Klägerin, wie vertraglich vereinbart, die Wartungsgebühren.
Nach einer Außenprüfung rechnete das Finanzamt die Wartungsgebühren als Teil der Leasingraten gemäß § 8 Nr. 1d GewStG dem Gewerbeertrag hinzu.
Mit Einspruch machte die Klägerin geltend, sie habe keine über die gesetzliche Pflicht hinausgehende vertragliche Verpflichtung übernommen. Der Einspruch wurde von Seiten des Finanzamts zurückgewiesen, da die Kosten für die Instandhaltung als Teil des Leasingentgelts zu verstehen seien. Ihre Klage begründete die Klägerin damit, dass die Behandlung gegen die Grundsätze der Systematik der Hinzurechnung verstoße, nämlich der Gleichstellung von Kauf bzw. Miete oder Leasing. Der Leasingnehmer habe eine mehr einem Eigentümer als einem Mieter vergleichbare Rechtsstellung, sodass ihn regelmäßig die Erhaltungspflicht aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB treffe.
Entscheidung
Das FG wies die Klage als unbegründet zurück.
Die im Rahmen von Leasingverträgen aufgewendeten Wartungsgebühren sind gem. § 8 Nr. 1d GewStG dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Der Begriff der "Leasingraten" verstehe sich in einem wirtschaftlichen Sinne. Zur Leasingrate gehören grundsätzlich auch gesondert in Rechnung gestellte Kosten für Instandhaltung, Instandsetzung, Verwaltung sowie umlagefähige Betriebskosten.
Nach § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB bzw. § 581 Abs. 2 BGB ist die Miet- bzw. Pachtsache vom Vermieter/Verpächter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Damit wären die Wartungsgebühren vom Vermieter/Pächter zu tragen. Durch die Leasingverträge wurde diese Verpflichtung jedoch auf den Leasingnehmer übertragen. Zudem hat die Klägerin im Streitfall die Wartungspflichten nicht lediglich im eigenen betrieblichen Interesse übernommen, da sie vertraglich verpflichtet war, die Leasinggegenstände laufend zu warten.
Hinweis
Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, Az beim BFH III R 33/21. In diesem Zusammenhang ist auf das Urteil, BFH, Urteil v. 2.2.2022, III R 65/19 hinzuweisen. Der BFH hatte hier entschieden, dass Grundsteuer, die vertraglich auf den Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks umgelegt wird, nach § 8 Nr. 1e GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen ist. Die Rechtsprechung beruht auf der Vorstellung, dass sich eine vom gesetzestypischen Normalfall abweichende Kostenübernahme durch den Mieter/Pächter mindernd auf die Miet-/Pachthöhe auswirkt. Unter Berücksichtigung dieser Entscheidung erscheinen die Erfolgsaussichten der Revision doch als recht gering.
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil v. 15.06.2021, 6 K 10176/18