OFD Kiel, Verfügung v. 24.7.1997, G 1421 A - St 141

Abweichend vonAbschn. 41 Abs. 2 Satz 5 GewStR 1990 hat der BFH die Steuerpflicht von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft in den dort genannten Sonderfällen in seinem Urteil vom 27.3.1996, I R 89/95 (BStBl 1997 II S. 224) verneint.

Nach Auffassung des BFH gehört der Gewinn einer Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft auch dann nicht zum Gewerbeertrag, wenn der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile an einer Personengesellschaft i.S. von § 24 UmwStG herrührt und Gegenstand der Einbringung der Betrieb oder ein Teilbetrieb der Körperschaft war. Der BFH widerspricht damit der Regelung inAbschn. 41 Abs. 2 Satz 5 GewStR 1990.

Der BFH hält für die rechtliche Beurteilung insbesondere den Umstand für unmaßgeblich, daß ein entsprechender Gewinn, den die Kapitalgesellschaft seinerzeit bei unmittelbarer Veräußerung statt bei Sacheinbringung ihres Betriebs erzielt hätte, gewerbesteuerbar gewesen wäre. Ausschlaggebend sei allein die gesetzliche Regelung in § 24 Abs. 2 UmwStG 1977, wonach der Kapitalgesellschaft die Möglichkeit eröffnet werde, ihre gewerbliche Tätigkeit beenden zu können, ohne daß hierdurch ein Veräußerungsgewinn und damit eine gewerbesteuerliche Belastung entstehe. Auf die unternehmerische Entscheidung, die Anteile später zu veräußern, komme es insoweit nicht an. Die gewerbesteuerliche Beurteilung dieses Veräußerungsvorgangs richte sich demnach nach den allgemeinen gewerbesteuerrechtlichen Regelungen und sei – jedenfalls grundsätzlich und vorbehaltlich einer im Einzelfall mißbräuchlichen Vorgehensweise § 42 AO) – von der vorhergegangenen Einbringung unabhängig.

Abschn. 41 Abs. 2 Satz 5 GewStR 1990 ist durch das BFH-Urteil vom 27.3.1996 (a.a.O.) überholt und nicht mehr anzuwenden. Statt dessen sind die Grundsätze dieses Urteils in allen offenen vergleichbaren Fällen anzuwenden.

 

Normenkette

GewStG § 7

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