Das Tatbestandsmerkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfordert, dass eine Tätigkeit am Markt gegen Entgelt und für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird.[1] Eine Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn ein Steuerpflichtiger mit Gewinnerzielungsabsicht nachhaltig am Leistungs- oder Güteraustausch teilnimmt. Damit werden aus dem Begriff des Gewerbebetriebs Tätigkeiten ausgeklammert, die zwar von einer Gewinnerzielungsabsicht getragen werden, aber nicht auf einen Leistungs- oder Güteraustausch gerichtet sind, z. B. Bettelei.[2]

Geschäftsbeziehungen mit mehreren, womöglich ständig wechselnden Kunden sprechen zwar im Allgemeinen deutlicher für das erforderliche Teilhaben am Marktgeschehen, sind aber kein unerlässliches Erfordernis. Deshalb hat die Rechtsprechung immer wieder, je nach den Umständen des Einzelfalls, die Geschäftsbeziehungen zu auch nur einem einzigen Vertragspartner als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr genügen lassen[3]: So z. B.

  • bei Versicherungsvertretern, die nur für ein einziges Versicherungsunternehmen tätig werden[4];
  • bei den sog. Rundfunkermittlern, die im Auftrag einer einzigen Rundfunkanstalt die Einhaltung der für die Teilnahme am Rundfunkempfang geltenden Bestimmungen überwachen[5];
  • im Fall eines Fremdenführers, der nur für ein Touristikunternehmen arbeitet[6];
  • im Fall einer Anlageberaterin, die im Auftrag einer Bank im Wesentlichen nur einen Kunden betreut[7] sowie

im Fall der Montage von Böden für nur einen Hersteller.[8]

  • bei einer Stundenbuchhalterin, wenn sie ihre Leistungen nur Angehörigen gegenüber erbringt.[9]

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