Unter Rückgriff auf die allgemeinen ertragsteuerlichen Prinzipien erfolgt die Gewinnermittlung beim gewerblichen Grundstückshandel durch Betriebsvermögensvergleich i. S. d. § 4 Abs. 1 EStG. Dabei ist zu beachten, dass die Grundstücke im Umlaufvermögen zu erfassen sind, weshalb weder reguläre Abschreibungen noch Sonderabschreibungen geltend gemacht werden können.

Grundsätzlich ist auch eine Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) denkbar, wenn die relevanten Größenkriterien des § 141 AO nicht überschritten werden. In ihrem Anwendungsschreiben aus 2004 vertritt die Finanzverwaltung allerdings die Auffassung, dass dies eine entsprechende Wahlrechtsausübung zu Beginn des Veranlagungszeitraums erfordere, was jedenfalls bei erst nachträglich festgestelltem Grundstückshandel ausscheide. Die bereits ergangenen Bescheide seien dann nach § 173 AO (neue Tatsache) oder aber nach §§ 164, 165 AO zu ändern.[1] Demgegenüber entschied der BFH in einer seitens der Finanzverwaltung nicht veröffentlichten Entscheidung, dass eine Wahlrechtsausübung auch bei erst später festgestellten Gewerbebetrieb in Frage komme, zumal das entsprechende Recht bis zur Erstellung des Abschlusses durch den Steuerpflichtigen ausgeübt werden könne. Die Wahlrechtsausübung könne dabei auch durch die tatsächliche Handhabung des Steuerpflichtigen erfolgen, indem er lediglich seine Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aufzeichne. Unter formalen Gesichtspunkten werde das Wahlrecht folglich allein durch die Bestandskraft der Steuerfestsetzung begrenzt.[2]

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