Rz. 10

  • Für nach dem Publizitätsgesetz rechnungslegungspflichtige Unternehmen sind die Vorschriften für den Inhalt der GuV-Rechnung, ihre Gliederung und für einzelne Posten, wie sie für Kapitalgesellschaften gelten (mit Ausnahme der Gliederungserleichterungen des § 276 HGB) sinngemäß anzuwenden (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PublG). Geschäftszweigspezifische Besonderheiten, z. B. für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, gehen vor (§ 5 Abs. 1 Satz 3 PublG). Abweichend von den Rechnungslegungsgrundsätzen, die für die Kapitalgesellschaften gelten, enthält das Publizitätsgesetz für publizitätspflichtige Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften folgende Spezialregelungen: die GuV-Rechnung kann – unter Beachtung der GoB – nach den für das Unternehmen geltenden Bestimmungen (z. B. Gesellschaftsvertrag) aufgestellt werden (§ 5 Abs. 5 Satz 1 PublG);
  • die Anforderungen an die GuV-Rechnung ergeben sich im Einzelnen aus den GoB (§ 243 Abs. 1 HGB);
  • der Grundsatz der Darstellung der tatsächlichen Lageverhältnisse (§ 264 Abs. 2 HGB) braucht nicht beachtet zu werden, an seine Stelle tritt die Generalnorm des § 243 Abs. 1 HGB.[1]

    • Gliederung der GuV-Rechnung, welche über das Zustandekommen des Jahresergebnisses in "ausreichender" Form Aufschluss gibt,
    • grundsätzliche Trennung des Ergebnisses nach Ergebnisquellen (insbesondere Trennung in Betriebsergebnis, Finanz- und Beteiligungsergebnis sowie Steuern),[2]
    • Aufbau der GuV-Rechnung entweder in Konto- oder Staffelform,
    • Erfüllung der Anforderungen der Gesellschafter an Form und Gliederung der GuV-Rechnung,
    • klare Trennung zwischen Ergebnisentstehung und Ergebnisverwendung (insbesondere bei Anwendung von Gewinnverteilungsregeln bei Personenhandelsgesellschaften, welche die "Verzinsung von Kapitalkonten" vorsehen);
  • bei Anwendung des gesetzlichen Gliederungsschemas dürfen die Steuern, die die Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute als Steuerschuldner zu entrichten haben, unter den sonstigen (betrieblichen) Aufwendungen ausgewiesen werden (§ 5 Abs. 5 Satz 2 PublG);
  • die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge dürfen nicht in die GuV-Rechnung aufgenommen werden (§ 5 Abs. 4 PublG);
  • die GuV-Rechnung braucht nicht offen gelegt zu werden, wenn in einer Anlage zur Bilanz bestimmte Angaben nach § 5 Abs. 5 Satz 3 PublG (Umsatzerlöse, Beteiligungserträge, Personalaufwand, Bewertungs- und Abschreibungsmethoden und Beschäftigtenzahl) publiziert werden (§ 9 Abs. 2 PublG).
[1] Vgl. IDW, WP Handbuch, 18. Aufl. 2023, Kap. F Rz. 1572 und Rz. 1582; ähnlich Justenhoven/Kliem/Müller, in Grottel u. a., Beck’scher Bilanz-Kommentar, 13. Aufl. 2022, § 275 HGB Rz. 325.
[2] Vgl. jedoch auch § 5 Abs. 5 Satz 2 PublG.

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