Dr. Bela Berens, Dr. Chantal Naumann
2.4.3.1 Gecharterte Handelsschiffe
Rz. 133
Werden neben eigenen auch fremde (gecharterte) Handelsschiffe betrieben, können die dazugehörigen Einkünfte unter den Bestimmungen des § 5a Abs. 2 Satz 3 EStG begünstigt werden, wenn gleichzeitig, also im selben Wirtschaftsjahr, eigene oder ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden. Gecharterte Handelsschiffe sind solche, die Kraft eines Chartervertrages betrieben werden. Unter dem Sammelbegriff des Chartervertrages wird eine Vielzahl von Verträgen zusammengefasst, die eine Schiffsverwendung durch Dritte zum Inhalt haben. Im Rahmen des § 5a EStG zählen hierzu, insbesondere übliche Verträge der Handelsschifffahrt wie Ausrüster-Charter nach § 477 HGB sowie Zeit-, Reise-, Slot- oder Bare-boat-Charter über ein Schiff oder einen Teil des Schiffs.
Rz. 134
Sind gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inländischen Schiffsregister eingetragen, ist gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 EStG zusätzlich erforderlich, dass im Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten und im Ausland registrierten Handelsschiffe das 3-fache der nach § 5a Abs. 2 Sätze 1, 2 EStG im internationalen Verkehr betriebenen und im Inland registrierten Handelsschiffe nicht übersteigt. Zur Berechnung der Nettotonnage sind die Nettotonnen pro Schiff jeweils mit der Anzahl der Betriebstage nach Abs. 1 zu vervielfältigen. Wird dieses Verhältnis überschritten, so ist der Gewinn für die im Ausland registrierten, gecharterten Handelsschiffe durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Auch für nicht im Inland registrierte Schiffe müssen sich Ort der Geschäftsleitung und Bereederung im Inland befinden.
2.4.3.2 Vercharterte Handelsschiffe
Rz. 135
Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG gehört zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auch ihre Vercharterung. Hierbei wird weiterhin vorausgesetzt, dass die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt werden und darüber hinaus, dass das Seeschiff vom Vercharterer ausgerüstet wird. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Ausrüstung vom Steuerpflichtigen selbst vorgenommen wurde, eine Weitervercharterung eines Schiffs, welches bereits von einem anderen Vercharterer ausgerüstet wurde, genügt.
2.4.3.3 Gleichgestellte Schiffe
Rz. 136
Nach der abschließenden Aufzählung des § 5a Abs. 2 Satz 5 EStG ist der Einsatz bestimmter Seeschiffe, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllen, dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr i. S. d. § 5a Abs. 2 Sätze 1, 2 EStG gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass sie im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind und überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zum Aufsuchen von Bodenschätzen eingesetzt werden.
2.4.3.4 Neben- und Hilfsgeschäfte sowie unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen dienende Wirtschaftsgüter
Rz. 137
Unter den begünstigten Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr werden gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG ebenfalls die unmittelbar mit ihrem Betrieb oder der Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe respektive der Wirtschaftsgüter, die unmittelbar deren Betrieb dienen, gefasst.
Rz. 138
Entsprechend der Definition des BFH, welche von der Finanzverwaltung übernommen wurde, werden als Nebengeschäfte solche Geschäfte bezeichnet, "die nicht den eigentlichen Zweck der unternehmerischen Betätigung ausmachen und sich auch nicht notwendig aus dem eigentlichen Geschäftsbetrieb ergeben, aber in seiner Folge vorkommen und nebenbei miterledigt werden...