Rz. 175

Als Gewinn aus landwirtschaftlicher Nutzung wird pauschal[1] die nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG[2] ermittelte Summe aus dem Grundbetrag[3] für die selbst bewirtschafteten Flächen und den Zuschlägen für Tierzucht und Tierhaltung (Stichtag grundsätzlich am 15.5.)[4] angesetzt.[5]

 

Rz. 176

Derzeit wird als Grundbetrag ein einheitlicher Wert[6] von 350 EUR je Hektar[7] berücksichtigt.[8] Um der gesteigerten Ertragslage bei der landwirtschaftlichen Tierhaltung Rechnung zu tragen,[9] werden derzeit ab der 26. Vieheinheit[10] zusätzlich 300 EUR je Vieheinheit erfasst.[11]

[1] Kritisch hierzu vgl. Kanzler, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 13a EStG Rz. 46, Stand: 8/2021.
[2] Der Verweis auf § 4 Abs. 1 EStG entspricht der durch die ständige Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen einen typisierten Betriebsvermögensvergleich darstellt; vgl. beispielsweise bereits zu § 13a a. F. BFH, Urteil v. 24.1.1985, IV R 155/83, BStBl 1985 II S. 255; BFH, Urteil v. 16.2.1989, IV R 64/87, BStBl 1989 II S. 708.
[3] Während die Altregelung Betriebe ohne selbstbewirtschaftete Flächen ausschloss und somit der Ansatz des Betrags für selbstbewirtschaftete Flächen systemimmanent war, war der Begriff "Grundbetrag" passend. Da die Neuregelung jedoch auch angewandt werden kann, wenn beispielsweise reine Sondernutzungsbetriebe vorliegen, kann es sein, dass kein Betrag für selbstbewirtschaftete Flächen anzusetzen ist, weshalb der Begriff "Grundbetrag" nicht mehr zeitgemäß erscheint; vgl. Kanzler, DStZ 2015, S. 384.
[5] § 13a Abs. 4 Satz 1 EStG. Diese Regelung entspricht der Rechtsprechung des BFH, die in der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen einen typisierten Bestandsvergleich sieht; BFH, Urteil v. 16.2.1989, IV R 64/87, BStBl 1989 II S. 708; BFH, Urteil v. 24.1.1985, IV R 155/83, BStBl 1985 II S. 255.
[6] Der Grundbetrag wird zur Vereinfachung nach einem einheitlichen Hektarsatz bemessen; BT-Drucks. 18/3017 S. 46.
[7] Angefangene Hektar werden anteilig berücksichtigt; vgl. Kulosa, in Schmidt, EStG, 40. Aufl. 2021, § 13a EStG Rz. 26.
[8] § 13a Abs. 4 Satz 2 EStG i. V. m. Anlage 1a zum EStG.
[9] BT-Drucks. 18/3017 S. 46.
[10] Der Ertrag bis zur 25. Vieheinheit ist mit dem Grundbetrag für die selbstbewirtschafteten Flächen abgegolten; vgl. Kanzler, DStZ 2015, S. 384. Die Definition des Begriffs der "Vieheinheit" richtet sich § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG folgend nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG, der seinerseits über § 51 Abs. 25 BewG auf Anlage 1 und 2 zum BewG verweist. Angefangene Vieheinheiten werden anteilig berechnet; vgl. BMF, Schreiben v. 10.11.2015, IV C 7 – S 2149/15/10001, BStBl 2015 I S. 877, Rz. 33.
[11] § 13a Abs. 4 Satz 3 EStG i. V. m. Anlage 1a zum EStG.

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