Rz. 175
Als Gewinn aus landwirtschaftlicher Nutzung wird pauschal[1] die nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG[2] ermittelte Summe aus dem Grundbetrag[3] für die selbst bewirtschafteten Flächen und den Zuschlägen für Tierzucht und Tierhaltung (Stichtag grundsätzlich am 15.5.)[4] angesetzt.[5]
Rz. 176
Derzeit wird als Grundbetrag ein einheitlicher Wert[6] von 350 EUR je Hektar[7] berücksichtigt.[8] Um der gesteigerten Ertragslage bei der landwirtschaftlichen Tierhaltung Rechnung zu tragen,[9] werden derzeit ab der 26. Vieheinheit[10] zusätzlich 300 EUR je Vieheinheit erfasst.[11]
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