Rz. 254
Veräußerung eines Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils
Um die Totalgewinnidentität der Gewinnermittlungsarten zu gewährleisten, wird ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, bei der Veräußerung seines Betriebs[1] so behandelt, als sei er im Zeitpunkt der Veräußerung zunächst zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen.[2] Des Weiteren dient die dabei aufgestellte Übergangsbilanz als Grundlage für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns i. S. d. § 16 EStG.[3] Der beim (fingierten) Wechsel der Gewinnermittlungsart ermittelte Gewinn ist dabei Teil des laufenden Gewinns des letzten Wirtschaftsjahres und nicht des (gewerbesteuerfreien) Veräußerungsgewinns nach § 16 EStG.[4] Somit finden die Vergünstigungsregeln des § 16 Abs. 4 EStG sowie des § 34 EStG auf den Übergangsgewinn keine Anwendung.[5] Eine Verteilung des Übergangsgewinns auf mehrere Jahre scheidet aus.[6] Wird ein Betrieb innerhalb des Verteilungszeitraums nach erfolgtem Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich veräußert, ist der laufende Gewinn des letzten Wirtschaftsjahres um die noch nicht berücksichtigten Beträge des zuvor verteilten Gewinns zu erhöhen.[7]
Rz. 255
Einbringung in eine Personengesellschaft
Erfolgt der Wechsel der Gewinnermittlungsart durch Einbringung eines Betriebs in eine Personengesellschaft, sind die zuvor getroffenen Aussagen auf die Einbringung ebenfalls anwendbar,[8] da die Einbringung im Grunde ebenfalls eine Veräußerung darstellt.[9] Ein dabei entstehender Übergangsgewinn erhöht folglich den laufenden Gewinn des Einbringenden im letzten Wirtschaftsjahr vor der Einbringung.[10]
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