FinMin Hamburg, Erlaß v. 17.6.2015, S 1978 c - 2014/002 - 52

Anwendung des BFH-Urteils vom 18.9.2013, X R 42/10 (§ 24 UmwStG)

Mit Urteil vom 18.9.2013 (X R 42/10) hat der BFH entgegen der bestehenden Verwaltungsauffassung Folgendes entschieden:

  1. Bei einer Einbringung eines Betriebes in eine Mitunternehmerschaft durch einen Steuerpflichtigen und gleichzeitiger unentgeltlicher Zuwendung von Mitunternehmeranteilen an Dritte (hier: Angehörige) sind auf diesen Vorgang die Vorschriften der § 6 Abs. 3 EStG und § 24 UmwStG nebeneinander anwendbar (entgegen UmwSt-Erlass vom 11.11.2011, BStBl 2011 I S. 1314, Tz. 01.47, letzter Satz. Danach ist der Vorgang ausschließlich nach § 6 Abs. 3 EStG zu beurteilen).
  2. Die Buchwert-Fortführung des eingebrachten Betriebes ist auf Antrag auch dann möglich, wenn der Steuerpflichtige bei Einbringung neben Gesellschaftsrechten zusätzlich eine Forderung gegen die Gesellschaft erhält (sog. Mischentgelt) und die Summe aus dem Nominalbetrag der Gutschrift auf dem Kapitalkonto des Einbringenden bei der Personengesellschaft und dem gemeinen Wert der eingeräumten Forderung den steuerlichen Buchwert des eingebrachten Einzelunternehmens nicht übersteigt (entgegen UmwSt-Erlass 2011 Tz. 24.07. Danach liegt ein teilentgeltlicher Vorgang mit im Verhältnis vorzunehmender Gewinnrealisierung vor: Trennungstheorie).

Nach Beschluss der Referatsleiter Einkommensteuer in der Sitzung ESt II/2015 soll das o.g. Urteil im Bundessteuerblatt II veröffentlicht werden mit der Maßgabe, dass die Tz. 01.47 und 24.07. des UmwSt-Erlasses 2011 gemäß den Formulierungen in den Leitsätzen 1 und 3 dieses Urteils durch ein ergänzendes BMF-Schreiben entsprechend angepasst werden.

Hinzuweisen ist darauf, dass § 24 UmwStG ab VZ 2015 nach dem derzeitigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens eine gesetzliche Regelung für Einbringungsvorgänge gegen Mischentgelt, insbesondere zur Höhe des zusätzlichen Entgeltes, erhalten soll.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 3

UmwStG § 24

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