Eine Abberufung in der GmbH, die aus 2 Gesellschaftern mit jeweils der Hälfte der Anteile besteht, kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Bei einer ordentlichen Abberufung besteht sonst immer ein Stimmrecht des Betroffenen, sodass er seine Abberufung verhindern könnte. D.h. gerade in der Zwei-Personen-GmbH, in der regelmäßig 2 jeweils hälftig beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer gemeinsam handeln, greift das Prinzip der sofortigen Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses nicht. Die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses ist in diesen Fällen erst gerichtlich festzustellen. Das Gericht orientiert sich bei seiner Entscheidung über die Wirksamkeit der Abberufung an folgenden Kriterien:

  • Ist einer der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer qualifizierter als der andere?
  • Welcher von ihnen hat in seiner Amtsführung Fehler gemacht und wenn ja, welche?
  • Kann einer von ihnen die GmbH in Zukunft wahrscheinlich besser leiten?
  • Wurde pflichtwidriges Verhalten des einen Geschäftsführers durch den anderen gebilligt?
  • Durfte der Handelnde davon ausgehen, dass sein pflichtwidriges Verhalten gebilligt würde?

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