Der KG-Gesellschaftsvertrag unterliegt keinen Formvorschriften, es sei denn, es werden darin Regelungen getroffen, für die sich eigene Formvorschriften ergeben. So kann bei der Einlage und damit Übertragung von Grundstücken (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) oder bei Schenkungen (§ 518 Abs. 1 S. 1 BGB) im Zusammenhang mit der Gründung die notarielle Form auch des Gesellschaftsvertrags erforderlich sein. Dieselbe Regelung findet ebenfalls Anwendung, wenn die Gesellschaft als Empfänger wesentlichen Vermögens eingesetzt wird, z. B. im Rahmen einer Nachfolgeplanung (vorweggenommene Erbfolge), gemäß § 311b Abs. 3 BGB.
Um Rechtssicherheit über die seitens der Kommanditisten zu erbringenden Einlagen, die i. d. R. daraus abgeleiteten Haftsummen und damit über eine mögliche Haftung der Kommanditisten zu schaffen, ist wenigstens die Text- oder Schriftform zu empfehlen.
Kommanditisten sollten besonders achtsam sein, wenn die KG bereits am Rechtsverkehr teilnimmt, z. B. indem sie Verträge abschließt, ohne bereits im Handelsregister eingetragen zu sein. In diesem Fall haftet jeder Kommanditist, der der Teilnahme am Rechtsverkehr zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem Komplementär. Diese Haftung gilt jedoch nicht, sofern dem betreffenden Gesellschaftsgläubiger die Beteiligung als Kommanditist bekannt war (vgl. § 176 Abs. 1 HGB).
Sofern die Komplementär-GmbH zeitgleich oder zumindest nur kurze Zeit vor der Errichtung der KG gegründet wurde, ist die GmbH bei der KG-Gründung i. d. R. noch nicht in das Handelsregister eingetragen. Die Eintragung ist gemäß § 11 Abs. 1 GmbHG Voraussetzung für das Entstehen der Gesellschaft als GmbH.
Vor-GmbH/Vorgründungsgesellschaft
Höchstrichterlich ist anerkannt, dass bereits die GmbH i. G. (in Gründung) – auch Vor-GmbH genannt – Komplementärin einer GmbH & Co. KG sein kann. Hier haben die GmbH-Gesellschafter die GmbH-Satzung bereits in notarieller Form geschlossen; die Eintragung im Handelsregister steht noch aus.
Der Einsatz der sogenannten Vorgründungsgesellschaft als Komplementärin ist hingegen nicht zu empfehlen. Es besteht jedoch Uneinigkeit darüber, ob sie überhaupt Komplementärin sein kann, da ihr Zweck lediglich auf den Abschluss der GmbH-Satzung gerichtet ist. Sie ist entweder eine GbR oder – sofern sie auch ein Handelsgewerbe betreibt – eine oHG. In keinem Fall ist sie mit der Vor-GmbH oder der GmbH identisch. Für die Gesellschafter der Vor-GmbH gilt, dass sie persönlich unbeschränkt mit ihrem Vermögen haften. Dieser Umstand soll durch die Einsetzung einer Komplementär-GmbH bei einer GmbH & Co. KG vermieden werden.