Bei großen Kapitalgesellschaften greifen Mitbestimmungsregelungen, die vormals im Betriebsverfassungsgesetz und seit 2004 im Drittelbeteiligungsgesetz geregelt sind. Eine GmbH muss daher, wie andere Kapitalgesellschaften auch, über einen Aufsichtsrat verfügen, sofern sie mehr als 500 Mitarbeiter beschäftigt. Diese Voraussetzung wird von der geschäftsführenden Komplementär-GmbH i. d. R. nicht erfüllt. Diese Regelung gilt auch für Personengesellschaften, somit auch für die GmbH & Co. Für die KG selbst gelten die Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes nicht.
Für die GmbH & Co. KG können jedoch Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes relevant werden. Danach besteht die Verpflichtung zur Bildung eines paritätisch besetzten Aufsichtsrats lediglich für Kapitalgesellschaften mit mehr als 2.000 Beschäftigten. In diesen Fällen ist jeweils die gleiche Zahl von Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat zu entsenden. Eine geschäftsführende Komplementär-GmbH wird wohl niemals mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Gemäß § 4 Abs. 1 MitbestG werden die Arbeitnehmer der GmbH & Co. KG der GmbH zugerechnet, sofern die Mehrheitsgesellschafter bei der KG und der GmbH identisch sind. Die Zurechnung erfolgt, um eine einheitliche Willensbildung und Entscheidungsfindung im Unternehmen sicherzustellen. Sie gilt daher auch für die Einheits-GmbH & Co. KG sowie doppel- oder mehrstöckige GmbH & Co. KGs, was die Bildung eines Aufsichtsrats nach sich zieht.
Unabhängig von der Pflicht zur Aufstellung eines Aufsichtsrats kann auf freiwilliger Basis ein Beirat eingerichtet werden, z. B.:
- wenn sich die Gesellschafter dauerhaft externen Sachverstand ins Unternehmen holen wollen, den Beirat also als Beratungsgremium nutzen möchten,
- wenn eine Unternehmensnachfolge vorbereitet oder begleitet werden soll,
- wenn die Geschäftsführung besonders überwacht werden soll,
- wenn eine Art übergeordnetes Schiedsorgan eingerichtet werden soll, weil Streitigkeiten zu erwarten sind, z. B. bei Familiengesellschaften oder bei zu erwartenden Pattsituationen aufgrund der Stimmverhältnisse,
- aus Prestige- und Marketinggründen oder für repräsentative Aufgaben, z. B. indem der Beirat mit einflussreichen Persönlichkeiten besetzt wird.
In der Praxis werden für solche Gremien unterschiedliche Bezeichnungen verwendet, z. B. "Aufsichtsrat", "Familienrat" (als Ort der Einflussnahme in Familiengesellschaften) oder "Verwaltungsrat" (der sowohl mit beratenden als auch mit überwachenden Kompetenzen ausgestattet sein kann).
Die Rechte und Pflichten solcher Beiräte können grundsätzlich frei vereinbart werden. Die Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenzen dort, wo zwingendes Gesellschaftsrecht beginnt. Die auf den Beirat übertragenen Aufgaben dürfen nicht dazu führen, dass die Zuständigkeitsstruktur innerhalb der Gesellschaft aufgehoben wird. D.h., die Gesellschafterversammlung muss weiterhin Organ der Willensbildung und die Geschäftsführung Leitungsorgan bleiben.
Beiratsbildung
Die Bildung eines Beirats kann auf 2 verschiedene Arten erfolgen: Entweder durch einen Vertrag zwischen der Gesellschaft und dem jeweiligen Beiratsmitglied oder bereits im Gesellschaftsvertrag. Letzteres bietet sich an, wenn der Beirat eine feste und dauerhafte Rolle als Organ in der Gesellschaft übernehmen soll.