Auch der Eintritt in die KG ist grundsätzlich formfrei, und zwar durch Abschluss eines Aufnahmevertrages zwischen dem Eintretenden und sämtlichen Gesellschaftern, sofern der Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes Mehrheitserfordernis bestimmt.
Abhängig davon, ob der Eintretende Kommanditist oder Komplementär werden soll, bestimmt sich sein Haftungsrisiko. Ein neu eintretender, persönlich haftender Gesellschafter haftet für sämtliche Verbindlichkeiten der Gesellschaft, auch diejenigen, die vor seinem Eintritt begründet worden sind.
Der neu eintretende und im Handelsregister eingetragene Kommanditist leistet seine Einlage und haftet für Verbindlichkeiten der Gesellschaft, auch für die bereits vor seinem Eintritt bestehenden Schulden, nur insoweit, als seine Einlage die im Handelsregister eingetragene Haftsumme nicht erreicht.
Anders kann die Haftung zu beurteilen sein, wenn der Kommanditist zwar bereits in die Gesellschaft eingetreten ist, er mitsamt seiner Haftsumme jedoch noch nicht im Handelsregister steht. Tritt er als weiterer Gesellschafter in die KG ein, droht ihm nämlich die Haftung als Komplementär für die seit seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten, vorausgesetzt, der Gläubiger der Gesellschaft hat keine Kenntnis von dem Beitritt (vgl. § 176 Abs. 2). Diese durch das MoPeG neu gestaltete Vorschrift soll laut Gesetzesbegründung aber nicht die Übertragung eines Kommanditanteils auf einen anderen – auch neuen – Gesellschafter bei gleichzeitigem Ausscheiden des bisherigen Anteilsinhabers erfassen.
Risiko minimieren
Auch nach der MoPeG-Neuregelung lässt sich das Haftungsrisiko des Kommanditisten für zwischen Eintritt und Handelsregistereintragung entstehende Verbindlichkeiten verhindern, indem der Kommanditist seinen Eintritt unter der aufschiebenden Bedingung seiner Eintragung in das Handelsregister erklärt.
Im Falle der Übertragung des Kommanditanteils von dem bisherigen auf den neuen Kommanditisten ist der neue Gesellschafter nicht verpflichtet, eine neue Hafteinlage zu erbringen. Die Hafteinlage des ausgeschiedenen Gesellschafters wird dem neuen Kommanditisten zugerechnet. Die Bekanntmachung der Übertragung eines Kommanditanteils im Wege der Nachfolge erfolgt durch den Zusatz "im Wege der Sonderrechtsnachfolge" im Handelsregister. Für den Rechtsverkehr ist somit ersichtlich, dass keine neue Hafteinlage gezahlt wurde.
Sonderrechtsnachfolge eintragen
Der ausscheidende Kommanditist hat sicherzustellen, dass dieser Vermerk zusammen mit dem Vermerk seines Ausscheidens aus der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Bleibt das aus, läuft er Gefahr, von den Gläubigern der Gesellschaft in Anspruch genommen zu werden.