Sofern eine Abfindung wegen einer vorzeitigen Trennung des Geschäftsführers gezahlt wird, orientiert sich die Höhe der Abfindung an der Restlaufzeit des Dienstvertrags. Die Vergütung für die Restlaufzeit stellt sozusagen den Maximalbetrag dar. In welcher Höhe dieser ausgeschüttet wird, hängt von der Interessenlage ab. Möchte die GmbH den Geschäftsführer gar nicht loswerden, wird diese die Abfindung drücken. Legt die Gesellschaft Wert auf ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, wird sie ggf. statt einer Abfindung eine monatliche Karenzentschädigung für die Dauer der Einhaltung des Wettbewerbsverbots zahlen wollen. Hat der Geschäftsführer bereits eine Anschlusstätigkeit, wo er ggf. noch mehr verdient, wird er notfalls auch gegen eine geringe Abfindung oder ganz ohne Abfindung ausscheiden, weil für ihn bereits die Entlassung aus dem Dienstverhältnis von Wert ist, weil er dadurch frei wird, seine Arbeitskraft für den neuen Dienstherrn einzusetzen. Als Faustregel kann folgende Formel aus dem Arbeitsrecht gelten: Für jedes Dienstjahr ein halbes Monatsgehalt brutto maximal die Vergütung bis zum Ende der Restlaufzeit. Letztlich aber muss die Abfindung ausgehandelt werden. Für Gesellschafter-Geschäftsführer muss die Abfindung angemessen sein. Ob dies der Fall ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Bei überhöhten Abfindungen liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Dies hat zur Folge, dass das Finanzamt der GmbH den Betriebsausgabenabzug für den überhöhten Teil versagt und die Abfindung als Gewinnausschüttung behandelt. Die Vereinbarung der Abfindung ist nicht formgebunden. Die Abfindung ist grundsätzlich in voller Höhe steuerpflichtiges Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit.

Maßgebend für die Höhe der Abfindung bei ihrer Aushandlung ist die Zeit der Beschäftigung bei der GmbH. War der Geschäftsführer bereits früher bei derselben GmbH beschäftigt, wird dies nur dann berücksichtigt, wenn ihm anlässlich der früheren Beschäftigung von der GmbH noch keine Abfindung gezahlt wurde. Es ist dabei nicht erforderlich, dass er bei der GmbH früher als Geschäftsführer tätig war. Wurde der Geschäftsführer früher aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen entlassen (z. B. wegen drohender Insolvenz), und wurde er unmittelbar im Anschluss an die Arbeitslosigkeit wieder bei der GmbH eingestellt, sollten auch die vor der Arbeitslosigkeit liegenden Dienstjahre einbezogen werden.

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