Die Gesellschaft kann von einer oder mehreren Personen errichtet werden. Gründer können natürliche und juristische Personen sein. Bei der Gründung einer GmbH wird von den Beteiligten in schriftlicher Form ein Gesellschaftsvertrag (Satzung) geschlossen, der alle Rahmenbedingungen für das Wirtschaften des Unternehmens, z. B. die Festlegung der Kapitalanteile der einzelnen Gesellschafter, die Geschäftsführung und die Gewinnverteilung regelt. Für die Rechtsform einer GmbH muss der Gesellschaftsvertrag notariell beglaubigt werden. Die Errichtungserklärung des Gründers einer Einpersonengesellschaft stellt eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung dar. Der Gesellschaftsvertrag statuiert zugleich die Satzung der zukünftigen GmbH. Der Gesellschaftsvertrag muss die Erfordernisse des § 3 Abs 1 GmbHG enthalten dagegen kann der Gesellschaftsvertrag Bestimmungen über Befristung des Unternehmens oder Auferlegung von Nebenleistungen enthalten. Sie sind der Gesellschaft gegenüber nur wirksam, wenn sie in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen sind. Dem einzigen Gesellschafter oder Geschäftsführer können Rechtsgeschäfte mit sich selbst nur von vornherein im Gesellschaftsvertrag oder nachträglich durch Änderung der Satzung gestattet werden.

Auch die Einpersonengesellschaft muss die vorgeschriebenen Gesellschaftsorgane haben. Das Organ des Geschäftsführers und der Gesellschafterversammlung kann der Alleingesellschafter in einer Person ausüben. Stellt er als Alleingesellschafter die Vollversammlung der Gesellschafter dar, muss er seine Beschlüsse im Interesse der Rechtssicherheit unverzüglich nach Beschlussfassung protokollieren und unterschreiben. Der Alleingesellschafter kann mit der GmbH Rechtsgeschäfte abschließen. Um sich nicht in Widerspruch mit § 181 BGB zu setzen, müssen diese In-sich-Geschäfte im Gesellschaftsvertrag (bei Gründung einer Einpersonengesellschaft heißt es "Errichtungserklärung") ausdrücklich berücksichtigt und gestattet werden.

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