Jean Bramburger-Schwirkslies
Nach § 7 Abs. 2 GmbHG darf die Anmeldung in das Handelsregister erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ¼ des Nennbetrags eingezahlt wurde. Grundsätzlich muss auf das Stammkapital so viel eingezahlt sein, dass der Gesamtbetrag der Bareinlagen zuzüglich des Werts der Sacheinlagen die Hälfte des Stammkapitals nach § 5 Abs. 1 GmbHG erreicht.
Während also bei der Bargründung lediglich 25 % des Nennbetrags sofort eingezahlt werden müssen, sind Sacheinlagen vollständig im Vorhinein zu erbringen. Sacheinlagen sind in der Satzung festgesetzte Leistungen, die nicht auf Barleistungen bezogen sind. Dabei kommen nur verkehrsfähige Gegenstände mit einem feststellbaren wirtschaftlichen Wert in Betracht, wie bspw.
- Forderungen,
- Urheberrechte,
- bewegliche Wirtschaftsgüter oder
- Immobilien.
Dienstleistungen als Sacheinlage nicht möglich
Dienstleistungen können grundsätzlich nicht eingelegt werden.
Bei einer Sachgründung weist die Satzung die Besonderheit auf, dass die Gegenstände der Sacheinlage exakt zu bezeichnen und auf die konkret übernommenen Geschäftsanteile zu beziehen sind. Dabei muss der Wert der Sacheinlage den Betrag der übernommenen Geschäftsanteile erreichen (oder überschreiten).
Fehlende Aufnahme in der Satzung
Wurde die Sacheinlage nicht in der Satzung beurkundet, kann sich der Gründer nur durch eine Barzahlung von seiner Einlageschuld befreien.
5.1 Die verdeckte Sacheinlage ist gesetzlich geregelt
Bei einer verdeckten Sacheinlage wird zwar formell eine Bareinlage geleistet, die geleistete Bareinlage aber zeitnah zum Ankauf von Wirtschaftsgütern vom Gesellschafter verwendet. Der Gesellschafter verkauft also der GmbH z. B. Anlagegüter und die GmbH bezahlt diese mit der kurze Zeit zuvor geleisteten Bareinlage.
Verdeckte Sacheinlage
Hans Groß und Wolfgang Müller gründen die X-GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 EUR. Beide erbringen Bareinlagen in Höhe von jeweils 12.500 EUR. Im unmittelbaren Anschluss an die Leistung der Bareinlagen erwirbt die X-GmbH von Hans Groß dessen Privat-Pkw für 12.500 EUR.
Die verdeckte Sacheinlage ist in § 19 Abs. 4 GmbHG definiert.
5.2 Bei der verdeckten Einlage erfolgt eine Anrechnung auf die Einlageverpflichtung
Eine verdeckte Sacheinlage befreit den betreffenden Gesellschafter nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Vielmehr erfolgt eine Anrechnung des Werts der Sacheinlage auf die Bareinlagepflicht des Gesellschafters. Nach der Eintragung ins Handelsregister wird der Wert der Sacheinlage auf die fortbestehende Bareinlageverpflichtung angerechnet. Diese Anrechnung erfolgt automatisch, also ohne entsprechenden Antrag des Gründers.
Beweislast für die Werthaltigkeit der Sacheinlage
Der einbringende Gesellschafter trägt die Beweislast für die Werthaltigkeit der eingebrachten Sacheinlage. Kann er im Insolvenzfall nicht beweisen, dass seine eingebrachte Sacheinlage nicht dem Wert seiner versprochenen Einlageverpflichtung entspricht, muss er die Differenz in bar erbringen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Gesellschafters.
Anrechnung einer Sacheinlage bei Insolvenz
Hans Groß und Wolfgang Müller gründen die X-GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 EUR. Hans Groß erfüllt seine Einlageverpflichtung durch Einbringung seines gebrauchten Pkw. Nach 3 Jahren wird über das Vermögen der X-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Werthaltigkeit des eingebrachten Pkw wird vom Insolvenzverwalter bestritten. Es wird unterstellt, der Pkw habe im Zeitpunkt der Einbringung nur noch einen Wert von 7.000 EUR gehabt. Folglich muss Hans Groß auf Anforderung des Insolvenzverwalters die Differenz in Höhe von 5.500 EUR in bar erbringen.
Dokumentation der Sacheinlage zu empfehlen
Je länger die Sacheinlage zurückliegt, desto schwieriger kann der betroffene Gesellschafter deren Werthaltigkeit nachweisen. Deshalb sollten Sacheinbringungen lückenlos dokumentiert und deren Werthaltigkeit ggf. durch Gutachten nachgewiesen werden. Diese Dokumentation sollte so lange aufbewahrt werden, wie die GmbH existiert. So kann im Insolvenzfall die Beweisführung gesichert werden.