Aufgrund des Sachgründungsberichts kann das Registergericht die Angemessenheit der Leistungen auf Sacheinlagen überprüfen. Das GmbHG enthält mit Ausnahme, dass bei der Einbringung eines Unternehmens die Jahresergebnisse der letzten beiden Geschäftsjahre anzugeben sind, keine weiteren Bestimmungen zu dem Inhalt des Sachgründungsberichts (§ 5 Abs. 4 Satz 2 GmbHG). In der Praxis gelten die Vorgaben des § 32 Abs. 2 AktG bzw. kann sich an diesen orientiert werden. Denn was bei einer Sachgründung einer Aktiengesellschaft gefordert wird, sollte auch für die kleinere GmbH genügen. Danach müssen folgende Angaben gemacht werden, um die Angemessenheit der Leistungen und damit die Marktüblichkeit der Bewertung darzulegen:

  • vorausgegangene Rechtsgeschäfte, die auf den Erwerb durch die Gesellschaft gerichtet waren,
  • die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Gegenstände aus den vergangenen zwei Jahren, eine etwaige Differenz zwischen den Kosten des Einbringenden und den jetzt belegten Werten soll feststellbar sein;
  • die Betriebserträge der letzten beiden Geschäftsjahre beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft

Der Sachgründungsbericht ist schriftlich aufzusetzen und von allen Gründern persönlich zu unterzeichnen. Der Sachgründungsbericht wird im Registergericht hinterlegt und im Handelsregister veröffentlicht.

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