Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Die Verpachtung eines Golfplatzes gilt als gewerbliches Unternehmen, wenn neben der bloßen Gebrauchsüberlassung des Grundstücks zugleich umfangreiche Unterhaltungs- und Pflegeleistungen vom Verpächter erbracht werden.
Sachverhalt
Drei Golflehrer entschlossen sich zur Verpachtung einer Golfplatzanlage und gründeten zu diesem Zweck eine GbR. Die Gesellschaft pachtete zunächst eine landwirtschaftlich genutzte Grundstücksfläche und errichtete darauf einen Golfplatz mit 18 Bahnen. Die fertig gestellte Anlage verpachtete sie danach weiter an einen Golfklub. Im Pachtvertrag mit dem Golfklub verpflichtete sich die GbR, die Golfplatzanlage in einem gut bespielbaren Zustand zu halten und die ständige Pflege der Anlage zu übernehmen. Die GbR stellte dazu die erforderlichen Maschinen zur Verfügung, beschäftigte das Personal und unterhielt die Ausrüstung des Platzes mit Fahnen und Markierungen.
Das Finanzamt beurteilte die Verpachtung der Golfanlage als gewerbliche Tätigkeit. Nach Auffassung der Finanzbehörde hat die GbR durch die Verpachtung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilgenommen und zusätzlich zur reinen Verpachtungstätigkeit weitere umfangreiche Serviceleistungen erbracht, die zu einer gewerblichen Betätigung führten.
Gegen diese Behandlung wehrten sich die Gesellschafter. Ihrer Auffassung nach betrieben sie eine "Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten" und gingen damit einer privaten Vermögensverwaltung nach.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage der GbR zurück. Nach Auffassung der Finanzrichter erzielten die Gesellschafter gewerbliche Einkünfte, da sie mit der dauerhaften Zurverfügungstellung eines funktionsfähigen Golfplatzes selbstständig, nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht handelten (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Tätigkeit sei als unternehmerisch zu werten, da die GbR auf Dauer eine besondere Nutzung des Grundstücks als Golfplatz ermöglichte und dafür wie ein Gärtnereibetrieb tätig war. Unerheblich fanden die Richter, dass die GbR nur gegenüber einem Vertragspartner tätig war.
Da die Gebrauchsüberlassung der Anlage und die zu erbringenden Unterhaltungsleistungen stark miteinander verflochten waren, muss die Gesamttätgkeit der Klägerin nach Ansicht des Gerichts einheitlich als gewerblich angesehen werden.
Hinweis
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az.: IV R 73/07).
Link zur Entscheidung
Niedersächsisches FG, Urteil vom 17.10.2007, 9 K 236/01